Fachgutachten
Einzelfallentscheidungen
Psychologische Fachgutachten bei Einzelfallentscheidungen
Bei Einzelfallbegutachtungen geht es um Einzelfragestellungen, die sich nicht herkömmlich beantworten und nicht ohne sehr detaillierte Auseinandersetzung und Einzelausarbeitung beantworten bzw. lösen lassen.
Hierbei geht es vielfach um notwendiges Fachwissen, um die besonderen Eckpunkte und notwendigen Handlungsschritte in Ihrem Sonderfall auch zielführend einsetzen zu können.
Das kann bedeuten, dass Sie beispielsweise bereits ein Gutachten vorliegen haben und auf dieser Grundlage bereits eine Entscheidung getroffen worden ist. In diesem Zusammenhang entstehen Hindernisse häufig auch dann, wenn man nicht weiß, wie und ob weiter vorgegangen bzw. prozessiert werden kann. Entscheidend sind hierbei besondere Vorgehensweisen, die sich in unserer Praxis als wiederholt sehr hilfreich im Ergebnis erwiesen haben.
Zu Einzelfallentscheidungen gehören beispielsweise etwaige Validierungen zur Prüfungsfähigkeit bei z.B. endgültig nicht bestandener universitärer Prüfungen und/ oder Examina. Zudem gehören hierzu auch Fragestellungen zur Übernahme von Kosten durch z:b. die gesetzlichen Krankenversicherungen bei Antragsstellung zur Magenschlauch-Operationen.
Ausblick: Einzelfallbegutachtung
Fallbeispiel: Beurteilung der Schuldfähigkeit bei bipolarer Störung
Im Hinblick auf die Erörterung zur Schuldfähigkeit in Relation zur psychischen Erkrankungssituation - hier am Beispiel einer bipolaren Störung ist v.a. eine dezidierte, auch retrospektive Beurteilung der psychischen Ausgangslage und ihrer Folgewirkungen auf die hier zu beurteilende Schuldfähigkeit notwendig.
Fachlich erforderlich ist in diesem Zusammenhang stets die konkretisierende Darstellung über die festgestellte psychische Störung sowie die dezidierte – v.a. auch retrospektive Beurteilung der psychischen Ausgangslage hinsichtlich des relevanten, zu beurteilenden Zeitraumes.
Erforderlich ist in diesen Einzelfällen auch eine fachlich fundierte Erörterung darüber, inwieweit die psychischen Erkrankungen Einfluss auf die hier zu beurteilende Einsichts- und Steuerfähigkeit eingenommen haben oder nicht.
Hierbei ist aus fachlicher Sicht von entscheidender Bedeutung, dass es in manischen Phasen, je nach Ausprägung und Schwere, zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, aber auch der Einsichtsfähigkeit kommen kann.
Aus fachlicher Sicht ist es auch zutreffend möglich, dass die Störungssymptomatik abklingt, in depressive Erkrankungsphasen „verläuft“.
Ausblick: Einzelfallbegutachtung
Fallbeispiel: Obergutachterliche Beurteilung der Geschäftsfähigkeit bei bipolarer Störung
In diesem Zusammenhang wurde sachverständigerseits beurteilt, ob eine notarielle Urkunde bzw. Vertragsunterzeichnung als rechtmäßig angesehen werden kann oder nicht. Hierbei wurde insbesondere gutachterlicherseits beurteilt, ob die im Erstgutachten zugrundeliegende Beurteilungsstruktur erlaubt, valide Aussagen über die hier zu beurteilende Geschäftsfähigkeit des Begutachteten darzulegen.
Sachverständigerseits wurde diesseits gutachterlich beurteilt, ob zum Zeitpunkt der notariellen Erklärung der Begutachtete geschäftsfähig war oder nicht bzw. ob die Geschäftsfähigkeit des Begutachteten durch psychische Erkrankungen beeinflusst bzw. aufgehoben gewesen ist oder nicht.