Die Beschwerdeführer beantragen,
die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass das Aufent- haltungsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung des Umgangs für das betroffene Kind auf sie übertragen wird; die angefochtene Herausgabeverfügung aufzuheben und den Verbleib des betroffenen Kindes bei den Großeltern anzuordnen.
Dieses Rechtsmittel ist jedoch ebenfalls unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht nach
§ 1632 BGB die Beschwerdeführer zur Herausgabe des betroffenen Kindes verpflichtet; auch im Lichte der Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB, auf die die Beschwerdeführer ihr Rechtsmit- tel vorrangig stützen, ergibt sich insoweit keine abweichende Beurteilung.
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/9%20UF%20142-06.pdf