1. Ein Beschwerderecht von Angehörigen bzgl. einer gerichtlichen Entscheidung hierzu steht den betroffenen Angehörigen nach § 303 II Nr.1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug bereits beteiligt waren (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 16.1.2019 – XII ZB 489/18).
2. Entsprechend ergibt sich allein aus der Nennung eines Angehörigen im Kontext einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung kein Rechtsansatz, wonach sich ein Beschwerderecht ergeben kann (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 27.3.2019 – XII ZB 417/18).