Beurteilung einer Verfassungsbeschwerde nach Ablehnung der Fachgerichte bezüglich Rückführungsanträge eines leiblichen Vaters bezogen auf seinen leiblichen Sohn
Ausganglage
Die Verfassungsbeschwerde betrifft familiengerichtliche Entscheidungen, in denen die Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer und leiblichen Kindesvater abgelehnt wurde. Dieser hatte gegenüber dem zuständigen Familiengericht Anträge zur Rückführung seines Sohnes in den leiblichen Familienkontext gestellt; der verfahrensbetroffene Sohn lebte beginnend seit seiner Geburt bei seiner leiblichen Mutter. Nach Neuheirat der leiblichen Kindesmutter, Geburt eines weiteren Kindes sowie Trennung vom neuen Ehemann verblieb der verfahrensbetroffene Junge mit seiner Halbschwerster beginnend im Kontext seiner leiblichen Mutter, wechselten später gemäß gerichtlicher Entscheidung in den Lebenskontext seines Stiefvaters, wurde dortig im Sinne einer Pflegefamilie für diesen ein (dauerhafter) Lebenskontext geschaffen. Der leiblichen Kindesmutter wurde das Sorgerecht entzogen und auf das Jugendamt als Vormund übertragen. Im Hinblick auf den leiblichen Kindesvater waren in der Vorgeschichte verschiedene Verfahren zur Beurteilung der Umgangsregelung anhängig geworden. Der Kindesvater stellte den Antrag auf Rückführung seines leiblichen Sohnes in seinem Haushalt. Dieser Antrag wurde gerichtlicherseits mit der Begründung abgelehnt, dass im Hinblick auf den verfahrensbetroffenen Jungen bereits feste Bindungen vorliegend seien, eine Herausnahme aus seinem gewohnten Lebensumfeld eine Kindeswohlgefährdung, im Sinne einer Traumatisierung, darstellen würde. Der Kindesvater richtete hiergegen Beschwerde gegenüber dem zuständigen OLG ein. Dortig wurde der Antrag des leiblichen Kindesvater mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB für einen Wechsel des verfahrensbetroffenen Sohnes in den Haushalt des Beschwerdeführers und leiblichen Kindesvater nicht vorliegend würden. Hierbei wurde v.a. auf die Kriterien zur Kontinuität und Stabilität bisheriger Bindungen und Beziehungen verwiesen, welche v.a. für einen Verbleib des Jungen in dem aktuellen Lebenskontext seiner Pflegeeltern sprechen würden. Zudem wurde im Hinblick auf den Kindesvater auf die Ergebnisse des Sachverständigengutachten verwiesen, wonach Einschränkungen der Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit vorliegend erschienen. Mit der Verfassungsbeschwerde richtete sich der leibliche Kindesvater in dieser Folge gegen den Beschluss der Fachgerichte, wo die Anträge zur Rückführung seines leiblichen Sohnes in seinen Lebenskontext gerichtlicherseits abgelehnt worden sind. Im Kontext der durch den leiblichen Kindesvater eingereichten Verfassungsbeschwerde erklärte dieser sich in seinen Elternrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundlegend verletzt zu sehen.
Rechtliche Würdigung
Die Verfassungsbeschwerde wurde seitens des Bundesverfassungsgericht nicht angenommen. Es wurde auf das Fehlen der Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 6 BVerfGG verwiesen. V.a. wird gerichtlicherseits darauf verwiesen, dass der leibliche Kindesvater nicht ausreichend dargelegt hat, inwieweit dieser hinsichtlich der Entscheidungen des Familien- bzw. Oberlandesgericht in seinen Elternrechten gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt worden ist. Soweit die Kindeseltern Anträge zur Rückführung ihres leiblichen Kindes in den eigenen Familienkontext stellen, sind diese v.a. unter psychologischen Gesichtspunkten zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere psychologische Kriterien zu beurteilen, die die psychische Ausgangslage des betroffenen Kindes, zudem auch der Pflegeeltern versus der leiblichen Kindeseltern betreffen. Vorliegend geht es beginnend und primär um die Belange des verfahrensbetroffenen Kindes, sprich muss unter gutachterlichen Gesichtspunkten beurteilt werden, inwieweit die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern und die Rückführung in den leiblichen Familienkontext dem Kindeswohl entspricht oder nicht entspricht. Diesbzgl. ist die Bindungsqualität sowie die Beziehungskontinuität gleichermaßen wie die möglichen Auswirkungen einer Trennung von den Bezugspersonen und die Herausnahme aus dem gewohnten Lebenskontext zu beurteilen, v.a. sind diese im Hinblick auf die Kindeswohlkriterien zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, Rn. 31 m.w.N.). Unter rechtlicher Bezugnahme ist in diesem Zusammenhang auch wesentlich, dass aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch folgt, dass Pflegeverhältnisse nicht in einer Weise verfestigt werden dürfen, die in nahezu jedem Fall zu einem dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie führen. Hingegen ist eine Rückkehroption des Kindes in den leiblichen Elternkontext - auch nach längerer Fremdunterbringung - , v.a. wenn Kindeswohlbelange diesem nicht entgegenstehen – immer möglich zu lassen (vgl. BVerfGE 68, 176 <191>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, Rn. 31 m.w.N.).