Ausgangslage
Inhaltlich betrifft die hier beschriebene Verfassungsbeschwerde den Zurückweisungsurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte v. 20. April 2021 - Nr. 58718/15. Der Kindesvater hatte gegen das Urteil des EuGHMR in einem Adoptionsverfahren die Verfassungsbeschwerde gegenüber dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. Der Kindesvater bezieht sich in seiner Beschwerde auf die Anträge der Kindesmutter seines leiblichen Sohnes, wonach diese gemeinsam mit ihrem neuen Ehemann den Antrag zur Adoption des benannten Sohnes gestellt hatte. Der Kindesvater und Beschwerdeführer war mit der Antragstellung zur Adoption seines leiblichen Sohnes durch die leibliche Kindesmutter sowie ihrem neuen Ehemann nicht einverstanden. Das seinerzeitig zuständige Familiengericht entsprach den Anträgen der leiblichen Kindesmutter sowie ihrem neuen Ehemann, erklärte mit Beschluss v. 13.08.14 die Adoption als zulässig und stattgegeben. Zur Begründung führte das Familiengericht vor, dass im Hinblick auf die beschriebenen Adoptionsanträge alle gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen haben. Der Kindesvater und Beschwerdeführer richtete in dieser Folge eine Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 27. 10.2015 und begründete diese unter Berufung auf Art. 6 und Art. 8 EMRK. Demzufolge erklärte der Beschwerdeführer und leibliche Kindesvater, dass der Adoptionsbeschluss sein Recht auf Privat- und Familienleben negativ beeinflusst habe. Mit Urteil vom 20.04.2021 stellte der Gerichtshof in dieser Folge fest, dass das Fehlen einer Begründung des familiengerichtlichen Adoptionsbeschlusses vom 13.08.2014 im Sinne eines Verstoß gegen Art. 8 EMRK zu werten sei. In dieser Folge beantragte der Beschwerdeführer und leibliche Kindesvater am 19.05.2021 bei dem Familiengericht gem. § 580 Nr. 8 ZPO die Wiederaufnahme des Adoptionsverfahrens und die Aufhebung des ergangenen Beschlusses vom 13.08. 2014. In diesem Antrag stellte der Beschwerdeführer und leibliche Kindesvater zudem den Antrag auf Zurückwei-
sung der Anträge zur Volljährigenadoption.
Rechtliche Würdigung
Die Verfassungsbeschwerde wurde in dieser Folge nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vorgelegen haben. Zudem wird erklärt, dass der Verfassungsbeschwerde
keine grundlegende verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, weil diese keine ausreichende Aussicht auf Erfolg umfasst. Gleiches gilt zur Durchsetzung von grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers und leiblichen Kindesvaters. Auch hier wird Bezug auf die unzureichende Aussicht auf Erfolg der vorgelegten Verfassungsbeschwerde gerichtlicherseits genommen (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es wird gerichtlicherseits hierbei v.a. darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde präzise begründen muss, sprich nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Validierung des zugrundeliegenden Sachverhalts fundiert auseinandersetzen und hinreichend präzise darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 <232 Rn. 9>; stRspr). Im Gesamtergebnis genügt die durch den Beschwerdeführer und leiblichen Kindesvater eingereichte Verfassungsbeschwerden nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 22 BVerfGG.