In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

BVerfG, Beschluss v. 23.04.2018 – 1 BvR 383/ 18 (OLG Koblenz) - Zum Entzug des Sorgerechts im Kontext der einstweiligen Anordnung

BGB §§ 1666, 1666 a; FamFG § 49 I 

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit einer Verfassungsbeschwerde auseinandergesetzt, wonach es zu einem Sorgerechtsentzug nach § 1666 BGB gekommen ist. Der Beschwerdeführer richtete sich hierbei gegen die einstweilige Anordnung der Fachgerichte und erkläre, dass hierin eine Verletzung seiner Elternrechte gemäß Art 6 Abs. II 1 GG gegeben seien. 

Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. II 1 GG garantiert den Kindeseltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts beinhaltet dabei die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfG NJW 1991, 1944; BVerfG NJW 2003, 955). 

Die gerichtlicherseits angeordnete Herausnahme der Kinder aus dem leiblichen Elternkontext stellt dabei den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar. Demzufolge ist ein solcher Eingriff v.a. zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich, hat zudem unter fundierter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen (vgl. BVerfG NJW 1982, 1379). 

Gemäß Art. 6 III GG ist ein diesbzgl. Sorgerechtsentzug nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre, möglich (vgl. BVerfG NJW 1982, 1379; BVerfG NJW 1986, 3129). 

Eine solche Kindeswohlgefährdung ist dann anzunehmen, wenn bei dem hiervon betroffenen Kind bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Kindeswohlgefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lassen (vgl. BVerfG NJW 2015, 223 mAnm Zimmermann; BVerfG NZFam 2017, 261 mAnm Keuter). In diesem Zusammenhang sind auch die negativen Folgewirkungen einer Trennung des Kindes von den Kindeseltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1005 = BeckRS 2014, 49403) und müssen diese ausreichend mitbeachtet werden, sprich ist die Indikation zur Herausnahme der Kinder aus dem leiblichen Lebenskontext der Kindeseltern im Sinne einer Beseitigung der festgestellten Kindeswohlgefährdung zu verstehen und soll sich hierdurch die Ausgangslage der Kinder insgesamt verbessern (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1005 Rn 38. = BeckRS 2014, 49403; BVerfG NZFam 2014, 805 mAnm Leeb). 

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