Mit Beschluss v. 13.05.2000 hat der Bundesgerichtshof dem Bundesverfassungsgericht die Fragestellungen zur Erwachsenadoption in Zusammenhang mit der damit einhergehenden Namensänderung vorgelegt. Zur Fragestellung galt, ob und inwieweit im Kontext der Erwachsenadoption der Annehmende den Namen seiner Adoptiveltern führen muss, v.a. sei die Fragestellung zu beurteilen, ob die gesetzlich vorgeschriebene Namensänderung durch die Erwachsenenadoption mit den Persönlichkeitsrechten des Annehmenden nach Art 2. Abs. 1 GG zu vereinbaren sei. Hierbei wurde insbesondere Bezugnahme zu dem regelmäßigen Erhalt der Bindungsbezüge des Annehmenden im Hinblick auf die leibliche Herkunftsfamilie gerichtlicherseits genommen.
Die vorgelegten Fragestellungen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht beinhaltete die Ausgangslage einer Ehefrau mit Kindern. Die Angenommene, die auch im Kontext der Eheschließung ihren Geburtsnamen weiterführte und diesen zudem auch an ihre Kinder weitergab, wurde nach § 1767 BGB adoptiert (sogenannte schwache Volljährigenadoption). Die Antragstellerin begehrte dann nach dem Vorgang der Erwachsenenadoption die Fortführung ihres Geburtsnamens, was jedoch nach § 1767 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1757 BGB ausgeschlossen ist. Danach ist es unter rechtlicher Bezugnahme alternativ nur möglich, den angenommenen Namen im Kontext der Erwachsenenadoption dem eigenen Geburtsnamen voranzustellen. Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist jedoch die alleine Geburtsnamensführung nach einer Erwachsenenadoption nicht möglich.
Der Bundesgerichtshof beschreibt diese Regelung als verfassungswidrig:
Hierbei wird insbesondere auf das Kontinuitätsinteressen im Hinblick auf den bereits geführten, eigenen Namen, verwiesen. Es wird weiter erklärt, dass die durch eine Erwachsenenadoption entstandene Beziehungssituation nach außen hin abgebildet werden wolle, dieser Aspekt jedoch nicht verhältnismäßig sei, da es im Hinblick auf den Angenommen sowie seines Namensrechtes unverhältnismäßig sei. Im Kontext der Erwachsenenadoption sei dabei zu beachten, dass der Annehmende mit seinem eigenen Namen bereits sich lange identifiziert habe, sprich hier individuelle Anteile einer wesentlichen Persönlichkeitsentwicklung ihren Ausdruck finden. Die durch eine Erwachsenenadoption gesetzlich geregelte Namensänderung sei unverhältnismäßig, zumal häufig die Beziehung des Annehmenden zu seiner leiblichen Herkunftsfamilie erhalten bleibe, diese u.a. durch die Namenssituation ihren Ausdruck nach außen finde und so die bestehende Beziehungssituation als Familie oder Ehepaar kenntlich gemacht werde. In der Folge einer Erwachsenenadoption könne daher der gesetzliche vorgeschriebene Vorgang, den Namen der Adoptionsgeber im Kontext der Erwachsenadoption annehmen zu müssen, eine unter rechtlichen Gesichtspunkten unzumutbare psychologische Belastung darstellen.
OLG Stuttgart, Familienrecht - Zur Fortführung des bisherigen Namens bei Volljährigenadoption, RNotZ 2020, 293 (Vorinstanz)
Löhnig, Die namensrechtlichen Folgen einer Adoption: Fremdkörper im geltenden Namensrecht, FamRZ 2012, 679
OLG Hamm, Namensänderung bei Volljährigenadoption, BeckRS 2011, 20399
BVerfG, Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des geführten Namens bei Bestimmung des Ehenamens für neue Ehe, NJW 2004, 1155
BVerfG, Ausschluss von Familiendoppelnamen, FPR 2002, 150