In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

Familiengerichtliche Genehmigung einer Namensänderung für ein Pflegekind: FamFG § 59; NamÄndG §§ 2 I 1, 3 I

 

Leitsatz
Beantragen Pflegeeltern für die Pflegekinder eine Namensänderung, haben diese jedoch gleichzeitig die ursprünglich beabsichtigte Adoption fristgerecht nicht erledigt, kann in dieser Folge dem Antrag des Vormunds auf familiengerichtliche Genehmigung der Namensänderung nicht entsprochen werden. (FamFG § 59; NamÄndG §§ 2 I 1, 3 I ) 

Ausgangslage

Das gerichtliche Verfahren beinhaltet den Antrag auf Änderung des Familiennamens der Kinder, welche im Kontext einer Pflegefamilie dauerhaft untergebracht worden sind. Vorgeschichtlich lebte das Kind nach Herausnahme aus dem leiblichen Familienkontext beginnend in einer Bereitschaftspflegefamilie. In dieser Folge wurden die Kinder in einer dauerhaften Pflegefamilie im Jahr 2011 integriert. Der seinerzeitig allein sorgeberechtigten Kindesmutter wurde mit OLG- Beschluss v. 16.06.11 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten für beide Kinder gem. § 1666 BGB entzogen. In dieser Folge wurde das Jugendamt als Ergänzungspfleger benannt. In dieser zeitlichen Folge haben beide Kindeseltern auf Antrag ihre Einwilligung zur Adoptionsfreigabe der beiden Kinder an die Pflegeeltern gegeben. Umgangskontakte der Kindeseltern zu den leiblichen Kindern fanden nicht statt. Die beiden Pflegekinder trugen trotz dauerhafter Integration in die Pflegefamilie weiterhin den Nachnamen der leiblichen Kindesmutter, hingegen nicht den der Pflegefamilie. Die Pflegefamilie konnte die beantragte Adoption der Pflegekinder, obwohl diese von den leiblichen Kindeseltern genehmigt worden war, bisher nicht umsetzen. In dieser Folge hatte die Adoptionseinwilligung der leiblichen Kindeseltern wegen Zeitablauf keine Rechtskraft mehr, sprich eine Adoptionsfreigabe war dann nicht mehr gegeben. In dieser Folge wurde das Jugendamt gem. § 1751 III BGB im Wege einstweiliger Anordnung zum Vormund der beiden Pflegekinder bestimmt. In dieser Folge hat der Amtsvormund, sprich das Jugendamt, gegenüber dem Familiengericht die Genehmigung zur Einleitung eines Verfahrens nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetz beantragt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Pflegekinder den Familiennamen der Pflegeeltern erhalten sollen. Hiergeben richtete sich die Rechtsbeschwerde der leiblichen Kindesmutter.

 

Rechtliche Würdigung

Gem. § 2 § 2 I 1 NamÄndG wurde den Anträgen des Amtsvormundes hinsichtlich der familienrechtlichen Genehmigung seines Antrags auf Änderung des Familiennamens der beiden Pflegekinder nicht entsprochen. Der BGH hat hierbei v.a. in seiner Beurteilung über die Rechtsbeschwerde der leiblichen Kindesmutter in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG (NJW 1988, 85 = FamRZ 1987, 807 [809]) und die für die Verwaltungsbehörde maßgebliche Verwaltungsvorschrift Nr. 42 NamÄndG-VwV darauf verwiesen, dass das Familiengericht zu beachten habe, dass einer Änderung des Familiennamens von Pflegekindern nur dann unter rechtlicher Bezugnahme entsprochen werden könne, wenn die Nachnamenssänderung dem Wohl der beiden betroffenen Pflegekinder entspreche, sprich das hiermit assoziierte Pflegeverhältnis der beiden Kinder auf Dauer bestehe und eine Annahme als Kinder nicht oder noch nicht infrage komme. In diesem Zusammenhang hat der BGH v.a. betont, dass hier vorrangig die Möglichkeit zur adoptionsbedingten Änderung des Nachnamens zu berücksichtigen sei, diese entsprechend einer klassischen, über möglichen Anträgen zur Änderung des Namens im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung, vorrangig zu berücksichtigen sei. 

Aus Sicht des BGHs ist daher entscheidend, welche konkreten Gründe vorliegen bzw. weshalb die avisierte Nachnamensänderung der Pflegekinder nicht im Wege der Adoption der Pflegekinder umgesetzt werde (BVerwG NJW 1988, 85 = FamRZ 1987, 807). Hierbei sei auch zu beurteilen, ob die Pflegeeltern hinsichtlich der beiden Pflegekinder die Übernahme der Vormundschaft avisieren (BGH NJW 2020, 1220). 

 

 

 

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