In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

Familienrechtliche Beurteilung eines Namensänderungsantrags für das Pflegekind, FamFG §59; NamÄndG §§ 2 I, 3 

Ausgangslage:

Das gerichtliche Verfahren beinhaltete ein Gesuch gegenüber dem Familiengericht auf Antrag zur öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens der beiden verfahrensbetroffenen Kinder. Den Kindeseltern wurde das Sorgerecht für die Kinder entzogen, die Kinder lebten in der Folge zunächst bei unterschiedlichen Bereitschaftspflegefamilien. Später konnte eine Lebenssituation in einer Pflegefamilie geschaffen werden; die Pflegeeltern nahmen die Kinder in der Folge im Sinne einer Dauerpflegschaft an. Es wurde in der Folge der Antrag zur Namensänderung für die Pflegekinder gestellt, sprich hatte die zuständige Behörde diesbzgl. zu beurteilen, ob gem. § 3 NamÄndG ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens der betroffenen Kinder vorliegend ist oder nicht. 

Gerichtliche Einschätzung und rechtliche Würdigung:

Die leibliche Kindesmutter hatte sich gegen die Anträge zur Namensänderung der Pflegeeltern bezogen auf ihre leiblichen Kinder gerichtet. 

Gerichtlicherseits liegt hierzu der Verweis vor, dass zwar das Elternrecht nach Art. 6 II GG schützt – ebenso wie das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 I EMRK (vgl. EGMR NJW 2003, 1921 = FamRZ 2002, 1017 [1018 f.] und StAZ 2001, 39 [41]) – das Interesse eines nichtsorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung der namensmäßigen Übereinstimmung als äußeres Zeichen der persönlichen Bindung zu seinem Kind (vgl. VGH München Beschl. v. 8.1.2019 – 5 C 18.2513, BeckRS 2019, 258; OVG Münster StAZ 2017, 185 = BeckRS 2016, 52137 und Beschl. v. 13.7.2007 – 16 B 224/07, BeckRS 2007, 26041), bestehen bleiben. 

Durch einen gegenüber der zuständigen Behörde gerichteten Antrag zur Namensänderung durch die Pflegeeltern ergeben sich nach gerichtlicher Würdigung auch erhebliche Änderungen für die hiervon betroffenen leiblichen Kindeseltern. Für diese besteht nach der Entziehung des Sorgerechts durch den Erhalt des Familiennamens eine Verbindung zu den Kindern, während durch den Sorgerechtsentzugs eine räumliche, soziale und rechtliche Trennung zu den leiblichen Kindern ausgelöst wurde und häufig fortbestehend bleibt. Entsprechend bleibt für die Beurteilung einer Namensänderung von Pflegekindern im Kontext einer Dauerpflegschaft zu beurteilen, ob die Änderung des Nachnamens dem Kindeswohl entspricht. Hierbei ist behördlicherseits zunächst unter Abwägung aller von der Namensführung beeinflussten privaten und öffentlichen Belange zu beurteilen, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung iSv § 3 I NamÄndG vorliegend ist oder nicht vorliegend ist. 

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG ist der Name eines in einem dauerhaften Pflegeverhältnisse lebenden Pflegekindes dem Familiennamen der Pflegeeltern nach § 3 I NamÄndG dann anzupassen, wenn dies dem Kindeswohl förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht vorliegend sind. In dieser Folge zeigt sich der Widerspruch der leiblichen Eltern zu den Anträgen der Pflegeeltern über die Namensänderung der Pflegekinder aus rechtlicher Sicht dann unerheblich, wenn diese keine Elternverantwortung mehr wahrnehmen können (vgl. BVerwG NJW 1988, 85 = FamRZ 1987, 807 [809]). 

An den in dieser rechtlichen Entscheidung entwickelten Grundsätzen hat die obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung auch in jüngerer Zeit weiter festgehalten (vgl. OVG Schleswig Beschl. v. 9.9.2019 – 4 O 25/19, BeckRS 2019, 22169; OVG Münster FamRZ 2011, 487 = BeckRS 2010, 52783; VGH München Urt. v. 7.3.2008 – 5 B 06/3062, BeckRS 2009, 34418). 

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