1. Wenn die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden kann, bleibt es nach gerichtlicher Einschätzung bei der wirksamen Bevollmächtigung (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 3.2.2016 – XII ZB 425/14
2. Die Fragestellung, ob der hiervon Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, ist gerichtlicherseits nach § 26 FamFG zu beurteilen.