In Zusammenhang mit dem hier dargelegten erbrechtlichen Verfahren wurde die Testierfähigkeit in Relation zu einer chronischen wahnhaften Störung gutachterlicherseits beurteilt. V.a. war hierbei zu beurteilen, ob die chronifizierte wahnhafte Störung Einschränkungen der Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit ausgelöst hat.
§ 2229 Abs. 4 BGB (Testierunfähigkeit):
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.