In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

Namensbestimmungsrecht: BGB § 1617 Abs. 2 S. 1, § 1626 Abs. 1 S. 1, S. 2

Redaktioneller Leitsatz:

Das Gericht erachtet es als dem Kindeswohl entsprechend, wenn die leibliche Kindesmutter das Recht zur Namensbestimmung erhält. Zur Begründung wurde gerichtlicherseits angeführt, dass das verfahrensbetroffene Kind bei der Kindesmutter lebt und diese die primäre familiäre Bezugsperson für das Kind darstellt. Zudem wurde das verfahrensbetroffene Kind seit seiner Geburt mit dem hier strittigen Vornamen gerufen. Der leibliche Kindesvater lehnt hingegen den Vornamen des Kindes ab, mit welchem es seit seiner Geburt benannt wird. Gerichtlicherseits wird die Tatsache, dass die Kindesmutter die Beibehaltung des seit Geburt bestehenden Vornamens avisiert, ferner die primäre Bezugsperson des Kindes darstellt, soweit gewertet, dass diese vom Namensbestimmungsrecht am kindeswohldienlichsten Gebrauch machen kann (Normenkette: BGB § 1617 Abs. 2 S. 1, § 1626 Abs. 1 S. 1, S. 2)


Ausgangslage

Das verfahrensbetroffene Mädchen wurde ehelich geboren, die leiblichen Kindeseltern haben das gemeinsame Sorgerecht, leben jedoch voneinander getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig, seit der Trennung der Kindeseltern lebt das verfahrensbetroffene Mädchen bei der Kindesmutter, wird zudem seit ihrer Geburt mit dem hier strittigen Vornamen gerufen. Zu dem benannten, zu Geburt von beiden Elternteilen ausgewählten bzw. gewünschten Vornamen, haben die Kindeseltern v.a. nach der Trennung unterschiedliche Bewertungen. Während die Kindesmutter vorträgt, der Vorname sei bezogen auf die Adoptivmutter des Kindesvaters ausgewählt worden, habe damit in Zusammenhang gestanden, dass von ihr viel Hilfe geleistet und viel Gutes ergangen sei, trägt der Kindesvater gegenteiliges vor. Der Kindesvater erklärt, dass seine Adoptivmutter für ihn heute keine gute Bedeutung mehr habe, er mit ihr hingegen verschiedene belastende Erfahrungen teile. Aus diesem Grunde könne er den Vornamen seiner Adoptivmutter an seiner Tochter emotional nicht ertragen, könnte das Kind nicht lieben bzw. zu ihr die Beziehung nicht vertiefen, wenn es weiter den Vornamen seiner Adoptivmutter trägt. 


Rechtliche Würdigung

Gerichtlicherseits wurde dem Antrag der Kindesmutter Folge geleistet, sprich wurde der Kindesmutter gem. § 1617 Abs. 2 Satz 1 BGB das Recht zur Bestimmung des Geburtsnachnamens und gem. § 1628Satz 1 BGB das Recht zur Bestimmung des oder der Vornamen ihrer Tochter zu übertragen.

Zur Begründung wurde gerichtlicherseits vorgetragen, dass die Eltern nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes die Möglichkeit binnen eines Monats haben, den Geburtsnamen zu bestimmen. Treffen die Kindeseltern hingegen binnen eines Monats nach der Geburt des gemeinsamen Kindes keine Entscheidung über den Geburtsnamen, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem der Elternteile (§ 1617Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Entscheidung des Gerichts basiert auf die Beurteilung entsprechender Kindeswohlkriterien (§ 1697a BGB).

In diesem Zusammenhang ist unter rechtlicher Bezugnahme von wesentlicher Bedeutung, dass das Recht zur Bestimmung des Vornamens Bestandteil der Personensorge (§§ 1626 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 1627 BGB) ist. Können die Kindeseltern im Hinblick auf den Vornamen ihres Kindes keine gemeinsame Entscheidung treffen, kann das Gericht gem.1628 BGB auf Antrag einem der Elternteile das Vornamensbestimmungsrecht übertragen. 

AG Frankfurt, Beschluss v. 15.07.2021 – 472 F 18038/21 SO  OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.10.2021 - 4 UF 171/21 (rechtskräftig)

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