Unter rechtlichen Gesichtspunkten des BGH ist die Fragestellung, ob die Anordnung eines Wechselmodells indiziert sein kann, unter Berücksichtigung psychologischer Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden). Dabei ist das Kriterium zur Beurteilung der elterlichen Kooperationsfähigkeit lediglich ein Abwägungsgesichtspunkt, hingegen sind verschiedene psychologische Kriterien sowohl auf Kinder- wie auch auf Elternebene zu beurteilen.