In dieser Kategorie werden aktuelle Entscheidungen verschiedener Rechtsgebiete zusammenfassend dargelegt. Diese zeigen sich insbesondere auch zu den in unserem Hause vorliegenden Fachgebieten zur Sachverständigenarbeit assoziiert. 
 

OLG Hamm (13. Senat für Familiensachen), Beschluss v. 20.12.2019 – 13UF 177/19 BGB § 1666, § 1666a 

Redaktioneller Leitsatz: 

„Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann anzunehmen, wenn bei dem Kind bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich das Kindeswohl in der Gesamtbetrachtung verbessert“ (BVerfG, FamRZ 2018, 1084). (Rn. 27) 

 

Ausgangslage

In diesem Zusammenhang ist es zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit im Kontext eines Sorgerechtsverfahrens hinsichtlich einer an Depression erkrankten Kindesmutter gekommen. Die Kindesmutter zeigte sich hinsichtlich der depressiven Erkrankung in ambulanter Behandlung. Das Gericht holte in dieser Sache ein Gutachten ein. Dieses kam beginnend zu der Beurteilung, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegend ist, die Kindesmutter krankheitsbedingt die Bedürfnisse der Kinder nicht ausreichend erkennen, die Versorgung und Betreuung entsprechend nicht angemessen leisten könne. Der Kindesvater wurde gutachterlicherseits ebenfalls als beginnend nicht ausreichend erziehungsfähig beurteilt. Das verfahrensbetroffene Kind wurde durch die Ausgangslage der Kindeseltern Belastungsfolgereaktionen ausgesetzt, sei das Kind durch diese behandlungsbedürftig psychisch erkrankt. Die Kindeseltern legten Beschwerde gegen das erstgerichtliche Urteil ein. Die erneute Beurteilung hierzu erbrachte, dass die Kindesmutter in ihrer psychischen Ausgangslage stabilisiert erschien, dennoch eine Kindeswohlgefährdung in Zusammenhang mit ihrer Erkrankung bezogen auf das verfahrensbetroffene Kind vorliegend sowie auch zukünftig wahrscheinlich seien. Zudem wurde beurteilt, inwieweit bestimmte Interventionsmaßnahmen, wie u.a. eine zeitweise Fremdunterbringung, dem Kindeswohl entspreche oder nicht. Hierbei wurde der Verbleib des Kindes im leiblichen Lebenskontext, insbesondere unter Bezugnahme auf die Kriterien Bindung und Beziehung sowie Kontinuität in Relation zu den Auswirkungen dieser Kriterien unter Bezugnahme auf eine zeitweise Fremdunterbringung hinsichtlich der psychischen Ausgangslage des Kindes beurteilt. Im Gesamtergebnis wurde gerichtlicherseits, vorliegend in der zweiten Instanz, der Verbleib des Kindes im Haushalt der Kindesmutter entschieden. Weiterhin wurden die notwendigen Interventionsmaßnahmen beschrieben sowie fachlich erörtert, weshalb diese zur weiteren Abwendung einer Kindeswohlgefährdung unabdingbar indiziert seien. Bei dieser Beurteilung wurden auch der Kindesvater einbezogen. Insgesamt wurde das erstgerichtliche Urteil zweitinstanzlich dahingehend verändert, dass den Kindeseltern bezogen auf das verfahrensbetroffene Kind das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht entzogen worden ist.

Rechtliche Würdigung

Nach § 1666 BGB setzt ein rechtlicher Eingriff in die elterliche Sorge voraus, dass das körperliche, geistige oder seelische Kindeswohl gefährdet ist und die Kindeseltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Liegen diese rechtlichen Voraussetzungen vor, hat das Familiengericht die Folgemaßnahmen zu entscheiden, die zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet sind. Nach § 1666a BGB sind Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von den Kindeseltern verbunden sind, nur zulässig, wenn einer Kindeswohlgefährdung nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen bzw. entsprechende Interventionsmaßnahmen, gegenregulierend hierzu begegnet werden kann. 

Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Kindeseltern den Staat, nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Aufsichtsaufgabe die Kindeseltern von der Pflege und Erziehung der eigenen Kinder auszuschließen bzw. eine Fremdversorgung zu veranlassen. (BVerfG FamRZ 2015, 112 Rn. 23). 

Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Kindeseltern stellt gegen deren Willen den stärksten Eingriff in das Kindeselterngrundrecht dar. Dieses ist entsprechend nur unter präziser Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich, erfordert hierzu eine dezidierte Untersuchungs- und Beurteilungsgrundlage. Art. 6 Abs. 3 GG ermöglicht einen solchen Eingriff gem. §§ 1666, 1666a BGB entsprechend nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das verfahrensbetroffene Kind bei den Kindeseltern im Sinne einer Kindeswohlgefährdung in Gefahr wäre. 

Eine solche Kindeswohlgefährdung ist unter rechtlicher Bezugnahme dann anzunehmen, wenn bei dem verfahrensbetroffenen Kind bereits eine Gefährdung eingetreten ist oder sich eine erhebliche Kindeswohlgefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang gerichtlicherseits regelmäßig auch die Folgen einer Trennung des Kindes von seinem leiblichem Familienkontext zu beurteilen, hierzu bedarf es einer präzisen Abwägung der Umstände eines Kindes in Relation zu den Kindeseltern. Dies ist immer im Sinne einer Einzelfallvalidierung abzuwägen, müssen entsprechend auch die möglichen negativen Folgewirkungen hinsichtlich der psychischen Ausgangslage eines verfahrensbetroffenen Kindes hinsichtlich einer Fremdunterbringung ausreichend fachliche Berücksichtigung finden. (BVerfG, FamRZ 2018, 1084, Rn. 16 - juris - mwN). 

Im Gesamtergebnis wurde in dieser Rechtssache obergerichtlich beurteilt, dass die Kindeswohlgefährdung vorliegend ist, diese jedoch nunmehr interveniert werden. Die auch bei den Kindeseltern hierzu gewertete Ausgangslage, nunmehr in Behandlung gegangen zu sein, führte, auch in Zusammenhang mit der kindlichen Ausgangslage, zu der gerichtlichen Entscheidung, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Kindeseltern nicht entzogen wird. Das Urteil berücksichtigt dabei einerseits die Gefährdungslage des Kindes, andererseits auch die Einschätzungen der SV hinsichtlich der weiteren möglichen Entwicklungen des Kindes. Weiterhin wurde die aktuelle Ausgangslage, v.a. die Inanspruchnahme der Interventionsmaßnahmen, berücksichtigt, führte dieses nach Einschätzung des OLGs derzeit zur Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses soweit, als das den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezogen auf das verfahrensbetroffenenen Kind nicht entzogen wurde. 

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