Rechtliche Würdigung
Der Geburtsname der Antragstellerin hat sich infolge der Adoption im Jahre 2009 gem. §§ 1757 I, 1767 II 1 BGB geändert. In der Folge der Erwachsenenadoption hat die Antragstellerin als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, sprich des Adoptionsgebers, erhalten. Zudem hatte die Antragstellerin im Jahre 1979, sprich vor der Erwachsenenadoption, gem. § 1355 III BGB a. F. (jetzt: § 1355 IV BGB) dem Ehenamen ihren eigenen Geburtsnamen vorangestellt.
Unter rechtlicher Bezugnahme ist die sich hieraus ergebende Folgewirkung, dass der durch die Adoption geänderte Geburtsname obligatorisch auch als Beiname zum Ehenamen eintritt, sprich dieser an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens eingetragen wird. Ein Wahlrecht der Antragstellerin hinsichtlich des Nachnamens bzw. der Position eines solchen bestehe insoweit nicht; der Angenommene, hier die Antragstellerin, könne gemäß rechtlicher Vorgaben lediglich die Beifügung des seinerzeitigen Geburtsnamens nach § 1355 IV 4 BGB widerrufen (LG Berlin, StAZ 1986, 290; Maurer, in: MünchKomm-BGB, § 1757 Rdnr. 6; Erman/Saar, BGB, 12. Aufl., § 1757 Rdnr. 2; Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1757 Rdnr. 6; Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches NamensR, § 1757 BGB Rdnr. 19; Krause, NotBZ 2006, 273 [276]).
Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin dem Ehenamen seinerzeitig ihren eigenen Geburtsnamen beigefügt. Nach §§ 1767 II 1, 1754, 1757 I 1 BGB hatte die Antragstellerin in der Folge mit der Adoption ausgelöst, dass die Antragstellerin hierdurch Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen erhält. Durch diese gesetzliche Entscheidung, die durch die Erwachsenenadoption ausgelöst wurde, ist der Beifügung des nicht mehr geltenden Geburtsnamens im Hinblick auf die Antragstellerin die rechtliche Grundlage entzogen worden. Entsprechend kann unter rechtlicher Bezugnahme im Hinblick auf die Antragstellerin der vor der Adoption dem Ehenamen beigefügte Geburtsname auch nicht nach der zweiten Alternative des § 1355 IV 1 BGB fortbestehen.
Danach kann ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten außer seinem Geburtsnamen auch den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Diese Vorschrift soll es dem Ehegatten ermöglichen, einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen dem Ehenamen beizufügen (BR-Dr 262/92, S. 39 f.).
In diesem Zusammenhang ist unter fachlicher Bezugnahme wesentlich, dass der dem Ehenamen seinerzeitig beigefügte Geburtsname durch die Änderung des Geburtsnamens infolge der Adoption auch nicht automatisch entfällt. Soweit diesbzgl. unter Bezugnahme auf § 1355 IV 4 Halbs. 2 BGB erklärt, ergibt sich, dass nach dem Widerruf einer früheren Erklärung entsprechend keine neue Erklärung gem. § 1355 IV 1 BGB abgegeben werden kann.
Hingegen ist im vorliegenden rechtsgültig, dass gem. §§ 1767 II 1, 1757 I 1 BGB der Angenommene zwingend den Geburtsnamen des Annehmenden (gemeint ist hier die Antragstellerin im Kontext der Erwachsenenadoption) (Müller/Sieghörtner/Emmerling de Oliveira, AdoptionsR in der Praxis, 2. Aufl., Rdnrn. 364 f.) annehmen muss. Auch ein volljähriger Angenommener erhält in dieser Rechtsfolge mithin einen neuen Geburtsnamen, den dieser an Stelle des früheren Geburtsnamen führen muss, wenn keine Ehe besteht. Nur in besonderen Fällen kann das Gericht gem. § 1757 IV 1 Nr. 2 BGB mit dem Ausspruch der Annahme dem neuen Familiennachnamen des Kindes, hier der Antragstellerin im Kontext der Erwachsenenadoption, den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen. Ist der Angenommene aber – wie im vorliegenden Fall zutreffend – bereits verheiratet und führt diese als Ehenachnamen den Nachnamen des Ehegatten auch nach der Erwachsenenaddoption fort, hat das Kontinuitätsinteresse deutlich weniger Gewicht. Hierbei hat auch die Rechtsvorschrift des § 1757 III BGB entsprechende Erklärungen über die Folgewirkungen einer Erwachsenenadoption im Hinblick auf die Änderung des Geburtsnamens durch eine Adoption. Dabei wird diesbzgl. beschrieben, dass, selbst wenn der Geburtsname in einer bestehenden Ehe zum Ehenachnamen bestimmt worden ist, bleibt der Ehenachname nur dann von der Erwachsenenadoption unberührt, wenn der Ehegatte der Nachnamenssänderung nicht zustimmt. Andernfalls ändert sich in dieser Rechtsfolge auch der vom früheren Geburtsnamen abgeleitete Ehenachname.