Oberlandesgericht München, Beschluss vom 31.10.2014 - 34 Wx 293/14 -
Nicht jede auch schwerwiegende geistige Erkrankung führt zur Testtierunfähigkeit
Das Oberlandesgericht München führte dazu aus, dass nicht jede auch schwerwiegende geistige Erkrankung eine Testierunfähigkeit begründet. Es sei vielmehr erforderlich, dass die krankhafte Störung die Erwägungen und Willensentschlüsse bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung beeinträchtigt. Ist dies nicht der Fall, so spielen krankhafte Vorstellungen und Empfindungen für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung keine Rolle. Auch eine Betreuung berühre grundsätzlich nicht die Testierfähigkeit des Betreuten (vgl. BayObLG NJW-RR 2005, 1025; OLG München NJW-RR 2008, 164). Es bedürfe wirklicher (vgl. OLG Hamm OLGZ 1969, 301), das heißt begründeter bzw. konkreter Zweifel, etwa gestützt auf fachärztliche Gutachten oder Urteile.