1. Die rechtliche Regelung gemäß § 15 der Hamburgischen SARS-CoV-2-EindämmungsVO, wonach die Kindeseltern, dessen Kinder z.B. in einem Kinderschutzhaus leben, nicht besuchen dürfen, verstößt gegen Art. 6 III GG und Art. 6 II S. 1 GG.
2. Hierbei ist aus fachlicher Sicht entscheidend, dass dies die Elterngrundrechte verletzt, weshalb ein Ausschluss des Umgangs im Verordnungswege als unzulässig zu bewerten ist.
3. Entsprechend ist ein grundsätzliches Besuchsverbot, das eine vollständige Kontaktaussetzung der Kinder zu den Kindeseltern zur Folge hat, v.a. ohne das die wesentlichen Kriterien der Umgangssituation, wie z.B. das Alter der Kinder, die bisherige Qualität der jeweiligen Eltern-Kind-Beziehung, der Häufigkeit der bisherigen Umgangskontakte usw. hierbei zu berücksichtigen, als unverhältnismäßig zu bewerten.