Die Aufhebung der Dienstfähigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall aus einer komorbiden psychischen Erkrankung des Beamten. Diesem steht in diesem Zusammenhang auch ein Unfallruhegehalt ab Beginn des Ruhestandes zu. Dieses ergibt sich aus § 36 BeamtVG (in der Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 BeamtVG).
Demzufolge erhält ein Beamter, der infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und aufgrund dessen in den Ruhestand getreten ist, gemäß § 36 Abs.1 BeamtVG das Unfallruhegehalt. Bei der Berechnung des sog. Unfallruhegehalts ist nach § 36 Abs. 2 BeamtVG die Hälfte der aus § 13 BeamtVG folgenden Zurechnungszeit kostenmäßig zu berücksichtigen. Unter rechtlichen Bezugspunkten setzt ein Unfallruhegehalt einen anerkannten Dienstunfall voraus, welcher explizit zur Dienstunfähigkeit geführt hat.