Rechtliche Würdigung
Die Ersetzung des Geburtsvornamens durch die nach Adoption neu ausgewählten Vornamen für das Adoptivkind stellt auch für den deutschen Rechtsbezugsbereich eine wirksame Vornamensänderung dar. Diese ist dementsprechend im Geburtenbuch des Adoptivkindes gem. § 30 Abs. 1 PStG in Form eines Randvermerkes einzutragen. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass die Änderung des Vornamens anlässlich der Auslandsadoption unabhängig von der Anerkennungsfähigkeit der Adoption ist, sprich vielmehr nachdem Herkunftsland des Adoptivkindes zu beurteilen ist. Dies gilt, soweit die Adoption des Kindes in dem Herkunftsland durchgeführt worden ist. Unter rechtlicher Bezugnahme ist hierbei wesentlich, dass es für das Namensrecht im deutschen Internationalprivatrecht keine entsprechende Kollisionsnorm gibt. Als Persönlichkeitsrecht wird es daher es rechtlich insoweit so beurteilt, dass hierbei grundsätzlich das Recht des Staates Gültigkeit findet, dessen Staatsangehöriger der Namensträger zum Zeitpunkt des namensbegründenden oder namensändernden Vorgang ist (BGH StAZ 1960, 206; NJW 1965, 2052; MDR 1973, 38; Senat in NJW 1963, 52; Jayme, StAZ 1974, 309, 313).
Dementsprechend gilt unter rechtlicher Bezugnahme die Änderung des Vornamens anlässlich einer nach fremdem – hier vietnamesischem – Recht durchgeführten Auslandsadoption als unabhängig von der Anerkennungsfähigkeit der Adoption, sprich ist diese als solche nach dem Personalstatut des Adoptivkindes jedenfalls da dann zu beurteilen, wenn die Adoption nach dem Heimatrecht des Adoptivkindes durchgeführt worden ist.