Testierfähigkeit

 

Testierfähigkeit und Willensfreiheit – Die Komplexität der sachverständigen Beurteilung der Testierfähigkeit

 

 

Gutachten zur Beurteilung der Testierfähigkeit: 

Die nachfolgende fachliche Auseinandersetzung bezieht sich auf die Testierfähigkeit im gutachterlichen Kontext unter Bewertung des Kriteriums der sog. Willensfreiheit. 

Rechtspraktischer Anknüpfungspunkt  der  diesbzgl. gutachterlichen Auseinandersetzung sind vorliegend erbrechtliche  Streitigkeiten,  die  z.B. auftreten, wenn der Erblasser zum Nachteil naher Angehöriger (z. B. seines Ehegatten oder seiner Kinder) eine dritte Person (z. B. eine Pflegekraft, Freund) testamentarisch begünstigt, und in diesem Zusammenhang unter Verweis auf eine mangelnde Testierfähigkeit des Erblassers (z.B. aufgrund einer dementiellen Erkrankung und hierdurch bedingter Einschränkungen u.a. der kognitiven Fähigkeiten) – die Gültigkeit des Testaments bestritten wird.

Aus juristischer Sicht ist bei der fachpsychologischen Beurteilung zugrunde zu legen, dass „die Fähigkeit, ein Testament zu errichten“ hierbei grundlegend ausmacht sowie , - „die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen.“, voraussetzt.

Dem liegt das Bürgerliche Gesetzbuch zugrunde, dass hierbei davon ausgeht, dass Volljährige grundsätzlich testierfähig sind. 

Es regelt daher in § 2229 Abs. 4 BGB lediglich, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise keine Testierfähigkeit gegeben ist. 

Demzufolge ist nach § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 

§ 2229 Abs. 4 BGB ist damit Ausdruck des in Art. 14 Abs. 1 GG verankerten Prinzips der Testierfreiheit. 

Hierdurch bedingt ist es möglich, dass der Erblasser alle Aspekte hinsichtlich seines Vermögens über seinen eigenen Tod hinaus selbstbestimmt regeln kann. 

Die in diesem Zusammenhang stehende gutachterliche Beurteilung der Testierfähigkeit geht ähnlich wie die Begutachtung der Geschäftsfähigkeit einher mit hierauf basierenden gutachterlicher Untersuchungen; diese müssen zunächst darin bestehen, die kognitiven (intellektuellen und geistigen), intentionalen und emotionalen Funktionen daurfhin zu prüfen, ob in diesen Funktionsbereichen krankhafte, normabweichende Störungen festzustellen sind, und diese Störungen dann daraufhin zu beurteilen, ob und in welchem Ausmaß sie die freie Willensbestimmung einschränken. So können z.B. grobe intelektuelle Schwächen und/ oder Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit (z.B. eine Demenz) eine erhebliche Einschränkungen der kognitiven und / oder emotionalen Funktionen bedingen, die so weit gehen kann, dass die betroffene Person in einer Weise nicht mehr in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Bei der hier in Zusammenhang stehenden Testierfähigkeit sind insbesondere der Ausprägungsgrad der psychopathologischen Symptomatik zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes und seine Auswirkungen auf die Handlungskompetenz der betroffenen (häufig bereits verstorbenen) Person entscheidend. Die hierbei wesentlichen zu untersuchenden Kriterien liegen in den kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten sowie persönlichen und situativen Umständen und Orientierungen begründet. 

Eine Beurteilung der Testierfähigkeit ist bundesweit in unserem Hause möglich.