Fachgutachten
Erörterung einer Kindeswohlgefährdung (§1666) bei Vorliegen einer psychischen Belastung oder Erkrankung der Kindesmutter sowie Gefahr einer Parentifizierung des hiervon betroffenen Kindes
Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschl. v. 16.10.2017, Az.: 18 UF 154/17
Erörterung über einen Sorgerechtsentzugs wegen Kindeswohlgefährdung bedingt durch eine symbiotische Beziehungsgestaltung zwischen Kindesmutter und Tochter wird von Seiten des Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung v. 22.05.2014 als unzureichend bewertet.
BVerfG – Kammerentscheidung – 22.05.2014, 1 BvR 3190/13
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Entzug der elterlichen Sorge im Kontext einer einstweiligen Anordnung bezüglich eines 15-jährigen Mädchens nach Trennung ihrer Eltern sowie Einschränkungen im Umgangskontakt mit dem Kindesvater. Das Bundesverfassungsgericht verweist in seiner Eltern insbesondere darauf, dass das zuständige Fachgericht sich nicht mit den Folgewirkungen aus einer unfreiwilligen Trennung des Kindes von der KIndesmutter befasst habe.
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Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB
Erörterung über einen Sorgerechtsentzugs wegen Kindeswohlgefährdung bedingt durch eine symbiotische Beziehungsgestaltung zwischen Kindesmutter und Tochter wird von Seiten des Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung v. 22.05.2014 als unzureichend bewertet.
BVerfG – Kammerentscheidung – 22.05.2014, 1 BvR 3190/13
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Entzug der elterlichen Sorge im Kontext einer einstweiligen Anordnung bezüglich eines 15-jährigen Mädchens nach Trennung ihrer Eltern sowie Einschränkungen im Umgangskontakt mit dem Kindesvater. Das Bundesverfassungsgericht verweist in seiner Eltern insbesondere darauf, dass das zuständige Fachgericht sich nicht mit den Folgewirkungen aus einer unfreiwilligen Trennung des Kindes von der KIndesmutter befasst habe.
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Erörterung einer Kindeswohlgefährdung (§1666) bei Vorliegen einer psychischen Belastung oder Erkrankung der Kindesmutter sowie Gefahr einer Parentifizierung des hiervon betroffenen Kindes
Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschl. v. 16.10.2017, Az.: 18 UF 154/17
Die Feststellung einer zum gerichtlichen Eingriff berechtigenden Kindeswohlgefährdung erfolgt über die im § 1666 BGB formulierten materiell-rechtlichen Voraussetzungen.
Diese erfordern eine Tatbestandserhebung auf drei Ebenen: Gefährdungstatbestand, Gefährdungsursache, Elternwille/-fähigkeit.
§ 1666 BGB nimmt in seinem Tatbestand verschiedene Ursachen auf, die zur Kindeswohlgefährdung führen können. Darunter fallen die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die Vernachlässigung des Kindes, das unverschuldete Versagen der Eltern, die Kindeswohlgefährdung durch das Verhalten Dritter und der mangelnde Wille oder die mangelnde Fähigkeit der Eltern zur Gefahrenabwehr.
Bei der sachverständigen Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung geht es v.a. um eine Einschätzung der derzeitig vorliegenden Gefährdungssituation für die hiervon betroffenen Kinder. Neben der kritieriumsspezifischen Beurteilung der Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern bzw. der zuständigen familiären Bezugspersonen gilt es auch, die psychische Ausgangslage sowie die Entwicklungssituation vor dem Hintergrund einer Gefährdungsgrundlage sachverständigerseits zu bewerten. In diesem Zusammenhang sind Kriterien, die eine Beurteilung über mögliche Schutz- und auch vorliegende Risikofaktoren erlauben, notwendig zu beurteilen. Weiterhin ist hierbei zu bewerten, wie die Bindungen und Beziehungen der betroffenen Kinder zu den Kindeseltern sind und wie diese erhalten werden können. In Zusammenhang mit der Erörterung milderer Maßnahmen bei gutachterlichen Untersuchungen nach § 1666 ist zudem wesentlich zu beurteilen, ob und inwieweit die Kindeseltern bereit und in der Lage sind, Interventionsmaßnahmen anzunehmen bzw. anzubahnen und in diesem Zusammenhang auch mit fachkundigen Drittpersonen zusammenzuarbeiten.
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