Fachgutachten
Fachgutachten bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit
Zur Diagnostik der Erziehungsfähigkeit im Rahmen familienrechtlicher Begutachtung
Weiterlesen...Was ist eine familienrechtspsychologische Begutachtungen?
Wesentlich bei der fachpsychologischen Begutachtung in familiengerichtlichen Fragestellungen bleibt eine fundierte und methodisch angemessene Begutachtung des zugrundeliegenden Sachverhalts
Weiterlesen...Fachpsychologische Diagnostik
Was ist eine familienrechtspsychologische Begutachtungen?
Wesentlich bei der fachpsychologischen Begutachtung in familiengerichtlichen Fragestellungen bleibt eine fundierte und methodisch angemessene Begutachtung des zugrundeliegenden Sachverhalts
Weiterlesen...Fachgutachten bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit
Zur Diagnostik der Erziehungsfähigkeit im Rahmen familienrechtlicher Begutachtung
Weiterlesen...Zur Beantwortung jeder familienrechtspsychologischen Fragestellung betrachten wir jeweils den konkreten Einzelfall und wählen eine entsprechend auf die dortige Sachlage spezifisch festgelegte diagnostische Vorgehensweise. Dabei werden, orientierend an den Testebenen, der Altersstufe und der Personenwahl, die Forschungsmethoden (z.B. Lebenslaufanalyse, Exploration, Testung, Verhaltensbeobachtung, projektive Tests, Soziogramme) genutzt, die sich für den vorliegenden Fall am besten eignen.
Die Qualität der gutachterlichen Untersuchungsvorgehensweise wird bei uns unter Zugrundelegung der nachfolgend benannten Kriterien bewertet, die hierbei in besonderem Ausmaß Schlussfolgerungen auf die Qualität der diagnostisch- methodischen Vorgehensweisen bei der familienrechtspsychologischen Begutachtung zulassen:
Es werden nachfolgende Kriterien der gutachterlichen Untersuchung zugrunde gelegt bzw. bei Validierungen in obergutachterlichen Verfahren auf ihre Anwendung und Zugrundelegung im Erstgutachten hin beurteilt:
1. Wurden psychologische Fragestellungen auf der Basis der gerichtlichen Fragestellungen, im Sinne einer Hypothesengenerierung, formuliert? (siehe auch DGPs, 2011; Westhoff & Kluck, 2014, S. 35ff.)
2. Wurden die zugrunde gelegten Datenerhebungsverfahren begründet? (siehe auch Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen, 1994; S.11; DGPs, 2011; Westhoff & Kluck, 2014, S. 54ff)
3. Wie ist die methodische Qualität der Datenerhebung? (siehe auch u.a. DGPs, 2011, S. 10; Westhoff & Kluck, 2014, S. 68 f. und 85)
4. Wurden die Ergebnisse methodenkritisch interpretiert? (siehe auch u.a. Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen, 1994, S. 11; DGPs, 2011, S. 12)
Betreffend die Begutachtung der psychischen Ausgangslage und ihrer Auswirkungen auf die Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit (sowie Umgangsfähigkeit) wie auch hinsichtlich der u.a. psychischen Entwicklungen der verfahrensbetroffenen Kinder beinhaltet eine gutachterliche Diagnostik in unserem Hause Kriterien, die den genannten Anforderungen gerecht wird; hierbei ist zunächst grundlegend eine Neutralität des Begutachters im Hinblick auf die verschiedenen beteiligten Parteien. Diese stellt in Verbindung mit einem strukturierten Vorgehen (s.u.) sicher, dass die erhobenen Informationen ausgewogen ins Verhältnis zueinander gesetzt und sachbezogen in die Gesamtbewertung integriert werden. Dies stellt wiederum die grundlegende Voraussetzung dafür dar, dass die Gesamtbewertung die tatsächliche Ausgangslage angemessen widerspiegelt und eine valide Aussage über diese trifft (s.u.).
Hierbei ist wesentlich zu beachten, dass es vielfach bei familiengerichtlichen Fragestellungen um Beurteilungen geht, die sich auf verschiedenen Ebenen abspielen. Hierbei sind nicht nur Untersuchungen auf der Ebene der verfahrensbetroffenen erwachsenen Bezugspersonen, sondern auch der verfahrensbetroffenen Kinder notwendig (u.a. Notwendigkeit der strukturierten und videografisch festgehaltenen Erhebung von Interaktionsergebnissen zur Validierung der Beziehung der Kinder zu ihren verfahrensbetroffenen Bezugspersonen sowie auch zur Objektivierung etwaiger auffälliger Verhaltensmuster u.a.).
Hier zeigen sich auch Vergleiche im Hinblick auf Interaktionsbeobachtungen zwischen den verfahrensbetroffenen erwachsenen Bezugspersonen (z.B. zwischen Kindesmutter und Kindesvater oder Pflegeeltern versus leibliche Kindeseltern hinsichtlich der verfahrensbetroffenen Kinder) notwendig und aufschlussreich, da sich hierin die Unterschiede im Interaktionsverhalten und auch im Beziehungsverhalten der betroffenen Kinder zu den jeweiligen erwachsenen Bezugspersonen auch hinreichend valide objektivieren lassen.
Eine solche Untersuchungsvorgehensweise beinhaltet hierbei auch eine entsprechende Untersuchungsgrundlage, die sich im Hinblick auf die erwachsenen Bezugspersonen vergleichbar abbildet und entsprechende Abwägungen zwischen den erwachsenen Bezugspersonen einerseits und andererseits im Hinblick auf die verfahrensbetroffenen Kinder auch methodisch transparent möglich macht.
Unser Institut und die Arbeit bei der Erstellung psychologischer Fachgutachten stehen für eine hohe Qualität sowie auch eine wissenschaftlich orientierte Herangehensweise.
Dies erlaubt eine angemessene Verfahrensgleichheit und auch die Gerechtigkeit im gerichtlichen Verfahren zwischen den hiervon Betroffenen.
Zudem ist eine dezidierte Untersuchungsgrundlage auch sehr hilfreich bei der Installation von (passenden) Interventionsmaßnahmen, die es auch erlauben zu einer Verbesserung der Gesamtsituation, z.B. einer Verbesserung der Erziehungsfähigkeit bei Intensivierung der Erziehungskompetenz oder einer Therapie bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung sowie hierdurch gelingender Verbesserung der Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit.
Die Empfehlung der Interventionen ist im familiengerichtlichen Prozess sehr wesentlich, und diese sollte auf der Grundlage dezidierter und methodisch angemessener Untersuchungsvorgehensweisen basieren, auch mit einer Transparenz gegenüber den Beteiligten sowie zudem mit einer entsprechenden Empfehlung passender Interventionsmaßnahmen einhergehen.
Unser Blick geht hierbei in Richtung der Neurowissenschaften und ihrer bisherigen Erkenntnisse, die vielfach auch für die Psychologiewissenschaften und hierüber auch wieder für die Rechtswissenschaften aufzeigen, dass Erleben und Verhalten veränderbar ist.