Psychologische Fachgutachten zur Namensänderung

Namensänderung

Was ist eine Begutachtung bei avisierter bzw. beantragter Namensänderung?

Bei der Begutachtung im Kontext avisierter Namensänderung kommt es zu einer Beurteilung der psychische Ausgangslage, wobei hierbei  gesondert sowie in (kausalen) Zusammenhang zur beantragten Namensänderung die diesbzgl. Beurteilungen erfolgen. Hierbei werden dem psychologischen Begutachtungsprozess hinsichtlich der beantragten Namensänderung die hiermit in Zusammenhang stehenden, juristischen Entscheidungsmerkmale sowie rechtspsychologischen Untersuchungskriterien, zugrunde gelegt. Die gutachterliche Untersuchungsvorgehensweise beinhaltete hierbei eine differenzierte Diagnostik und Beurteilung der psychischen Ausgangslage des zu Begutachteten und wird hierbei in Zusammenhang mit möglichen, relevanten Interventionsschritten hin ausgerichtet. 

Zumeist finden sich im Kontext der Bewertung der psychischen Ausgangslage bei avisierter Namensänderung vorgeschichtliche Belastungsbezüge, die auf traumatische Bezüge bzw. Verarbeitung hinweisen und hiermit häufig in direkt kausalen Zusammenhang zum Namen stehen. Im Kontext der Beurteilung der psychischen Ausgangslage und der Namensänderung ist wesentlich, auf die einzelnen Folgewirkungen der hiermit assoziierten traumatischen Ergebnisse einzugehen, v.a. diese in Zusammenhang mit der Darlegung der gutachterlichen Untersuchungsergebnisse sowie Befunderörterung sachverständigerseits aufzuzeigen:

 

Weiterlesen...
Namensänderung

PTBS Symptomatik im Kontext einer beantragten Namensänderung

Die wissenschaftliche Beschäftigung mit seelischen Verletzungen und ihren psychischen und/ oder somatischen Folgewirkungen zeigt an, wie komplex die dahinter stehende Symptomatik ist und wie schwierig ihr Heilungsverlauf sich abbilden kann. 

 

Weiterlesen...


Psychologische Fachgutachten zur Beurteilung einer avisierten Namensänderung


Psychologische Begutachtung zur Prüfung der Namensänderung werden durchgeführt, wenn die Änderung des Nachnahmens oder Vornamens aufgrund schwerer seelischer Belastungen gegenüber den zuständigen Behörden beantragt wird. In der Regel ist zum Nachweis schwerer seelischer Belastungen, die in Zusammenhang mit der Namensgebung stehen, ein psychologisches Fachgutachten notwendig.

An ein solches Fachgutachten werden hohe Voraussetzungen und Anforderungen gestellt. Es soll vor allem belegen, dass die Belastung des Antragstellers durch das Beibehalten des bisherigen Namens, d.h. des Familiennamen, Geburtsnamens oder Vornamen, schwerer wiegen als die der Allgemeinheit, an der die Beibehaltung des erworbenen Namens rechtlich gebunden ist. 
 

Verlauf der gutachterlichen Untersuchungen
 

Aus den gutachterlichen Untersuchungsergebnissen im Hinblick auf eine Bewertung einer avisierten Namensänderung müssen insbesondere dem subjektiven Belangen entsprechende psychische Voraussetzungen vorliegen, die eine solche Einzelfallentscheidung aus fachpsychologischer Sicht nachvollziehbar machen lassen.

Die im Kontext einer Begutachtung zur Namensändeurng geltend gemachten Gesichtspunkte müssen aus psychologischer Sicht die Annahme eines wichtigen Grundes sowie das Bestehen eines diesbzgl. erheblichen Leidensdrucks nachvollziehbar werden lassen. Hierbei kommt insbesondere dem subjektiven Gefühl hinsichtlich einer Namensänderung besonderes Gewicht zu. V.a. wird häufig erforderlich, den Prozess der Auseinandersetzung z.B. mit einer traumatischen Vorgeschichte zu unterstützen und auch aus diesem Grunde kann eine Änderung des Namens erforderlich werden. Dies begründet sich z.B. dadurch, dass die Möglichkeit zur therapeutischen Aufarbeitung des Erlebten, z.B. in Form von traumatischen Erfahrungen in der frühen Bindungsgeschichte, kausal miteinander verknüpft sind. Aus diesem Grunde wird häufig, - hierbei wird Bezug genommen auf Symptome einer F43.1, posttraumatischen Belastungsstörung, erforderlich, dass die PTBS Symptome therapeutisch aufgearbeitet werden. Hierfür wird u.a. erforderlich, dass eine Ausgangslage geschaffen wird, dass die mit den z.B. Traumafolgestörungen assoziierten Symptome ihre Auslössituationen verlieren. Auch dies kann bedeuten, dass die Namenssituation mit den belasteten Erlebnissen aversiv kausal assoziiert erscheint und deswegen die Änderung des Namens erforderlich werden.