Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Erbrecht
Die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und mehrerer Oberlandesgerichte zeigen, dass Testierfreiheit, Pflichtteilsschutz und digitale Nachlassverwaltung weiterhin die Schwerpunkte der erbrechtlichen Praxis bilden.
BGH, Urteil vom 12. 07. 2018 – III ZR 183/17
„Digitaler Nachlass gehört zum Gesamterbe – volle Account-Nachfolge der Erben“
Eltern verlangten als Erben Zugang zum Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter. Der BGH stellte klar, dass der Plattformvertrag gemäß § 1922 BGB kraft Universalsukzession auf die Erben übergeht. Datenschutzrechte Dritter stehen dem nicht entgegen, weil sich die Vertraulichkeit des Nachrichteninhalts nur gegen die Öffentlichkeit, nicht gegen den Kontoinhaber bzw. dessen Rechtsnachfolger richtet. Praktisch bedeutet das: Provider müssen nach Nachweis der Erbfolge denselben Zugang gewähren, den der Erblasser hatte.
BGH, Beschluss vom 08. 03. 2017 – IV ZB 18/16
„Testierunfähigkeit verlangt tages- und aktbezogene kognitive Defizite“
Der Senat präzisiert § 2229 Abs. 4 BGB: Eine Demenzdiagnose genügt nicht; entscheidend ist, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung einsichtsfähig war. Gerichtliche Sachverständige müssen deshalb konkrete Funktionsausfälle (z. B. Orientierungs- oder Urteilsstörungen) für den Stichtag belegen. Für Gutachter heißt das: ausführliche klinische Anknüpfungstatsachen und eine rückschauende Wahrscheinlichkeitsabwägung sind unverzichtbar.
OLG München, Beschluss vom 19. 02. 2024 – 33 W 71/24
„Streitwert des Pflichtteils-Wertermittlungsanspruchs: Regel-Quote 10 %“
Bei einer stecken gebliebenen Stufenklage um Edel-Schmuck in Millionenhöhe setzte der Senat den Streitwert des Wertermittlungsantrags (§ 2314 BGB) auf 10 % des mutmaßlichen Leistungsanspruchs fest. Je höher das Informationsinteresse und je unklarer die Vermögensverhältnisse, desto größer darf die Quote sein. Das schafft Kalkulationssicherheit für Gebühren und Kostenvorschüsse im Pflichtteilsprozess.
OLG Hamm, Beschluss vom 28. 10. 2014 – I-15 W 14/14
„Patchwork-Konstellation: Zweite Ehefrau kann Testament der ersten Ehe anfechten“
Ein gemeinschaftliches Testament aus erster Ehe setzte die Ex-Ehefrau dauerhaft als Alleinerbin ein. Nach Wiederverheiratung erklärte die neue Ehefrau Anfechtung (§ 2079 BGB). Das OLG ließ sie zu: Pflichtteilsberechtigte neuer Ordnung dürfen übergangene Verfügungen anfechten, wenn der Erblasser die künftige Beziehung nicht bedacht hat. Nur der begünstigende Teil wird unwirksam; das übrige Testament bleibt bestehen.
BGH, Urteil vom 24. 03. 2009 – XI ZR 191/08
„Transmortale Kontovollmacht berechtigt nicht zur Kontoumschreibung“
Eine über den Tod hinaus erteilte Bankvollmacht deckt Verfügungen über Kontoguthaben, nicht aber die Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten. Die Bank haftet, wenn sie gleichwohl einen Gläubigerwechsel veranlasst. Erben sollten transmortale Vollmachten daher aktiv widerrufen; Kreditinstitute müssen vor Strukturänderungen den Erbnachweis abwarten.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11. 02. 2013 – 20 W 542/11
„Grafische Elemente sprengen die Schriftform des eigenhändigen Testaments“
Ein eigenhändiges Testament enthielt Pfeildiagramme zur Erbfolge. Das OLG verwarf die Verfügung: § 2247 BGB verlangt durchgehenden Handschrift-Text; Zeichnungen gefährden Authentizität und Auslegungssicherheit. Folge: formnichtig, gesetzliche Erbfolge. Tipp: Illustrationen, Fotos oder Tabellen besser in eine notarielle Anlage auslagern.
OLG Hamm, Urteil vom 07. 11. 2013 – 10 U 100/12
„Vergütung des Testamentsvollstreckers kann bei grober Pflichtverletzung verwirken“
Der wegen Untätigkeit entlassene Testamentsvollstrecker verlangte Honorar. Der Senat verneinte: Wer Erbeninteressen gröblich missachtet, verliert den Vergütungsanspruch (§§ 2219, 242 BGB). Erben dürfen die Zahlung verweigern, wenn Pflichtverletzungen substantiiert belegt sind. Compliance-Check und dokumentierte Entscheidungen sind für Testamentsvollstrecker deshalb unerlässlich.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. 08. 2024 – 8 W 102/23
„Anfechtung der Erbausschlagung: Irrtum muss die Entscheidung getragen haben“
Ein Erbe wollte seine Ausschlagung zurücknehmen, nachdem sich ein vermeintlich wertloser Nachlass als werthaltig erwies. Das OLG stellte klar: Nur ein Irrtum über die Zusammensetzung (Aktiva/Passiva) des Nachlasses ist erheblich, nicht bloße Wertvorstellungen. Zudem muss der Irrtum kausal für die Ausschlagung sein. Die Entscheidung stärkt Rechtssicherheit bei nachträglichen Anfechtungsversuchen.
FAZIT
Die Entscheidungen machen deutlich, dass sich das Erbrecht dynamisch an digitale und patchworkbedingte Lebensrealitäten anpasst, ohne seine Kerngarantie – den Pflichtteils- und Formschutz – aufzuweichen. Für erbrechtliche Entscheidungen und Sachverständigengutachten hierzu gilt: Testier- oder Geschäftsfähigkeit wird stets einzelfallorientiert geprüft; die Gerichte suchen keine pauschalen Ausschlüsse, sondern stützen sich auf differenzierte Fachgutachten.
→ Psychologische Fachgutachten zur Beurteilung der Geschäfts- und Testierfähigkeit