Fachgutachten
Sozialrecht
Bei psychologischen Fachgutachten zu Fragen der beruflichen Erwerbsfähigkeit im Kontext sozialgerichtlicher Fragestellungen geht es insbesondere um die Bewertung von psychischen Störungen. Es geht hierbei insbesondere darum, die inhaltliche und zeitliche Ausprägung der psychischen Beschwerden sowie der hiermit in Verbindung stehenden Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit zu erfassen.
Nach § 2 SGB IX gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen gelten im Sinne dieser Gesetzgebung als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Seelische Störungen, die eine Behinderung zur Folge haben können, sind nach § 3 der Verordnung zum § 47 BSHG: 1. Körperlich nicht begründbare Psychosen; 2. Seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen; 3. Suchtkrankheiten und 4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.