VG Bayreuth Beschluss v. 25.10.2016 – B 5 K 14.594

Im Verfahren B 5 K 14.594 verpflichtete das Verwaltungsgericht Bayreuth die Behörde zur Anerkennung einer diagnostizierten Depression als weitere Dienstunfallfolge und zur Gewährung von Unfallausgleich. Der Kläger war nach einer – zwischenzeitlich als Dienstunfall anerkannten – körperlichen Verletzung an einer schweren depressiven Episode erkrankt. Die Behörde hatte die Auszahlung von Heilbehandlungskosten und Unfallausgleich für die psychische Erkrankung abgelehnt. 

 

Rechtliche Grundlagen

  • Art. 46 BayBeamtVG definiert Dienstunfallfolgen als alle Gesundheitsschäden, die „durch die Diensthandlung verursacht“ wurden. Auch psychische Erkrankungen fallen hierunter, wenn das Ereignis „seiner Art und Intensität nach geeignet ist, die geltend gemachte Störung hervorzurufen“.
  • Art. 47 BayBeamtVG legt eine Dreimonats-Meldepflicht nach Kenntnis des Körperschadens oder der Erkrankung und eine Zehnjahres-Ausschlussfrist fest. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist bleibt die Unfallfürsorge binnen zehn Jahren möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Erkrankung erst später erkannt wurde oder die Meldung ohne eigenes Verschulden verhindert war.

In dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Oktober 2016 (Az. B 5 K 14.594) wurde der Behörde auferlegt, die beim Kläger diagnostizierte schwere depressive Episode als Dienstunfallfolge anzuerkennen und ihm den dafür vorgesehenen Unfallausgleich zu gewähren.

Der Kläger war nach einem bereits als Dienstunfall anerkannten körperlichen Unfall verletzt worden und erkrankte daraufhin an einer schweren Depression. Die Pensionsbehörde hatte jedoch die Kostenübernahme für die psychotherapeutische Behandlung und den einmaligen Ausgleich abgelehnt.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf Art. 46 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBeamtVG), wonach unter den Begriff der Dienstunfallfolgen nicht nur unmittelbare körperliche Verletzungen, sondern auch psychische Erkrankungen fallen, sofern das schädigende Ereignis „seiner Art und Intensität nach geeignet ist, die geltend gemachte Störung hervorzurufen“. Eine spezielle Post‐Trauma‐Belastungsstörung sei dafür nicht erforderlich; vielmehr reichten „langfristige psychoemotionale Folgewirkungen“ aus, um die notwendige Kausalität und Sozialadäquanz zu bejahen.

Zudem stellte das Gericht fest, dass der Kläger die dreimonatige Meldefrist gemäß Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG eingehalten hat und die zehnjährige Ausschlussfrist ebenfalls gewahrt blieb, da er die Depression umgehend nach deren Erstdiagnose angezeigt und die Pensionsbehörde nicht darlegen konnte, er habe früher Kenntnis gehabt oder fahrlässig zu spät gemeldet.

Schließlich bekräftigte das Verwaltungsgericht, dass die Unfallfürsorge gemäß Art. 45 Abs. 1 BayBeamtVG auch die Kosten psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlungen umfasst und dass nach Art. 52 BayBeamtVG zusätzlich ein einmaliger Unfallausgleich bei dauerhafter Erwerbsminderung zu gewähren ist.

Der Beschluss macht deutlich, dass – unter Erfüllung der Voraussetzungen von Kausalität, Adäquanz und fristgerechter Meldung – psychische Gesundheitsschäden als nachträgliche Unfallfolgen anerkannt werden können und somit den vollständigen Schutz der Unfallfürsorge genießen.