Entscheidungen im Versicherungsrecht
Nach § 15 EBO 107 liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen mindestens zu 50% außer Stande ist, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nachzugehen.
Zu den formellen Voraussetzungen einer Einstellungsmitteilung in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Ein Versicherer, dem vertraglich zusteht, die Fortdauer des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit zu prüfen, holt hierfür regelmäßig ein Sachverständigengutachten ein.
LG Saarbrücken (14. Zivilkammer), Urteil vom 17.01.2013 - 14 O 47/10
Nach § 15 EBO 107 liegt Berufsunfähigkeit vor. wenn die versicherte Person infolge Krankheit. Körperverletzung oder Kräfteverlälls. die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen mindestens zu 50% außer Stande ist, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf nachzugehen.
LG Regensburg (3. Zivilkammer), Endurteil vom 15.11.2023 – 31 O 725/19
Dem Versicherungsnehmer obliegt es darzulegen und mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen, dass er im Rahmen eines Unfallereignisses eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Erstverletzung und eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im Sinne des vereinbarten Versicherungsbedingungen erlitten hat.
LG Frankfurt a. M. (7. Zivilsenat), Urteil vom 23.02.2022 – 7 U 199/12
VVG § 172 Abs. 1; VVG § 172 Abs. 2
In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auch auf der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:F45.41) beruhen. Anders als bei der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:F43.4) ist dafür der Nachweis eines psychischen Konflikts oder einer psychosozialen Belastungssituation nicht erforderlich.
OLG Celle, Urteil vom 28.01.2010 - 8 U 184/07
Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten trotz Rücktritts und Anfechtung fortbesteht und der Kläger Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen hat. Der Kläger leidet unter einer psychischen Erkrankung in Form einer Depression, die zu einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50% führt. Der Versicherungsfall trat im Juni 2005 ein. Der Kläger hat Anspruch auf rückständige Rentenleistungen und Beitragsrückerstattungen sowie zukünftige Rentenleistungen unter Beitragsbefreiung