Psychologische Fachgutachten im Kontext familienrechtlicher Fragestellungen
In familiengerichtlichen Verfahren, die infolge von Trennung, Scheidung oder dem Tod eines Elternteils geführt werden, ist regelmäßig eine rechtliche Klärung hinsichtlich der elterlichen Sorge (§§ 1626, 1671 BGB) sowie des Umgangsrechts (§§ 1684, 1685 BGB) erforderlich. Diese gerichtlichen Entscheidungen betreffen die künftige Lebensgestaltung des Kindes und haben unmittelbare Auswirkungen auf dessen Entwicklung und psychisches Wohlbefinden.
Obwohl die gemeinsame elterliche Sorge gesetzlich als Regelfall vorgesehen ist, führen interparentale Konflikte häufig zu Auseinandersetzungen über die konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts. Diese Regelungen sollen einerseits dem Eltern-Kind-Verhältnis Rechnung tragen und andererseits die Kontinuität und Stabilität in der Lebensführung des Kindes sicherstellen, wobei das Kindeswohl stets den maßgeblichen rechtlichen und psychologischen Beurteilungsmaßstab bildet.
Weitere typische Fragestellungen, die Anlass für familienpsychologische Gutachten geben, betreffen die Beurteilung der elterlichen Erziehungskompetenz. Dabei wird geprüft, ob ein Elternteil – oder beide – in der Lage ist bzw. sind, die Verantwortung für die psychische, physische und soziale Entwicklung des Kindes zu übernehmen und eine altersgerechte Förderung sicherzustellen. Bei begründeten Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB kann zudem die Frage im Raum stehen, ob und in welchem Umfang ein Entzug der elterlichen Sorge geboten ist.
Ebenfalls zu den zentralen Begutachtungsanlässen zählt die familienrechtliche Rückführungsproblematik (§ 1632 BGB), etwa wenn ein Kind nach einer längerfristigen Unterbringung bei einer Pflegeperson wieder in die Obhut der leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll. In diesen Fällen sind insbesondere Bindungskonstellationen, psychische Belastbarkeit der Beteiligten sowie prognostische Einschätzungen zur Kindesentwicklung zu evaluieren.
Schwerpunkte psychologischer Begutachtung im Familienrecht
Psychologische Sachverständigengutachten finden im Bereich des Familienrechts überwiegend in Kindschaftsverfahren Anwendung. In diesen Verfahren stehen regelmäßig das Kindeswohl sowie die familiären Rahmenbedingungen im Zentrum gerichtlicher Entscheidungen. Darüber hinaus kann eine psychologische Expertise auch in unterhaltsrechtlichen Verfahren herangezogen werden – insbesondere zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit eines (gegebenenfalls geschiedenen) Ehegatten, wenn gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht werden, die einer (voll- oder teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit entgegenstehen.
Die verfahrensrechtlichen Grundlagen finden sich im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die verschiedenen Kindschaftssachen sind in § 151 FamFG aufgeführt. Für die psychologische Begutachtung sind insbesondere folgende Verfahrensarten von zentraler Relevanz:
- elterliche Sorge (§ 151 Nr. 1 FamFG),
- Umgangsrecht (§ 151 Nr. 2 FamFG),
- Kindesherausgabe (§ 151 Nr. 3 FamFG),
- sowie – unter spezifischen rechtlichen Voraussetzungen – die Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung oder Maßnahmen (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG).
In diesen Verfahren leisten psychologische Gutachten einen wesentlichen Beitrag zur gerichtlichen Entscheidungsfindung. Sie bieten eine wissenschaftlich fundierte Einschätzung zu Aspekten wie Bindung und Beziehung, Erziehungsfähigkeit, psychische Stabilität der Sorgeberechtigten sowie zur Entwicklungsförderung und Schutzbedürftigkeit des Kindes. Das Ziel besteht stets darin, unter Beachtung der rechtlichen Maßgaben, eine Lösung zu finden, die dem Kindeswohl nachhaltig gerecht wird.
Für die gutachterliche Praxis relevante familienrechtliche Fragestellungen in Kindschaftssachen
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß FamFG greifen Familiengerichte regelmäßig auf die fachliche Expertise psychologischer Sachverständiger zurück, insbesondere bei komplexen Entscheidungsprozessen, in denen die Beurteilung des Kindeswohls von zentraler Bedeutung ist.
Anträge auf Übertragung der Alleinsorge gemäß § 1671 Abs. 1 BGB
In familiengerichtlichen Verfahren entsteht häufig Elternkonflikt über den Lebensmittelpunkt des Kindes, insbesondere nach Trennung oder Scheidung. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB, wonach dem Antrag eines mitsorgeberechtigten Elternteils auf alleinige elterliche Sorge stattzugeben ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und deren Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht.
Die gerichtliche Praxis zeigt, dass psychologische Sachverständige typischerweise dann eingebunden werden, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht, als Teilkompetenz der elterlichen Sorge, strittig ist. Gegenstand der Begutachtung ist dann die Kindeswohlkonforme Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts – also die Frage, ob das Kind primär im Haushalt des einen oder anderen Elternteils leben soll.
Das Gericht ist dabei gehalten, eine zweistufige Kindeswohlprüfung vorzunehmen
(Budzikiewicz, 2023 in: Jauernig, BGB, § 1671 Rn. 6):
- Ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich ist,
- Ob die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten dient.
Ein psychologisches Sachverständigengutachten ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine fachlich fundierte Beurteilung der Kindeswohlverträglichkeit des beantragten Lebensmittelpunkts benötigt wird. Die damit verbundenen Einschätzungen basieren auf dem Grundsatz des § 1697a BGB, der eine am Kindeswohl orientierte, fallbezogene Einzelfallentscheidung fordert
(Volke, 2024 in: MünchKomm BGB, § 1697a Rn. 3).
Zentrale psychologisch relevante Kindeswohlkriterien sind dabei:
- die Erziehungseignung und psychische Stabilität der Elternteile,
- die Qualität und Sicherheit der Bindungen des Kindes,
- das Förderprinzip: also die jeweilige Fähigkeit der Eltern, die kindliche Entwicklung in kognitiver, emotionaler und sozialer Hinsicht zu unterstützen,
- das Kontinuitätsprinzip, welches Stabilität und verlässliche Lebensbedingungen betont,
- sowie der Kindeswille, dessen Gewichtung abhängig vom Alter und der Reife des Kindes erfolgt.
(BGH, Beschluss vom 28.04.2010 – XII ZB 81/09; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2020 – 13 UF 162/17)
Psychologische Kriterien im Umgangsrecht
In Umgangsverfahren sind differenzierte juristische Prüfungsmaßstäbe sowie psychologische Bewertungskriterien zu beachten. Ausgangspunkt jeder gerichtlichen Entscheidung ist das Kindeswohl als vorrangiger Maßstab. Gleichzeitig sind die grundrechtlich geschützten Elternpositionen gemäß Art. 6 GG in die Abwägung einzubeziehen.
Besteht zwischen den Eltern Streit über Ausgestaltung und Durchführung des Umgangsrechts, sind die Gerichte verpflichtet, eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung vorzunehmen, welche die elterlichen Grundrechtspositionen, das Wohl des Kindes sowie dessen Persönlichkeitsrechte als eigenständiger Grundrechtsträger in konkordanter Weise berücksichtigt
(BVerfG, Beschluss vom 17.02.2022 – 1 BvR 743/21). Dies ist einfachgesetzlich in §§ 1684 Abs. 1, 1697a Abs. 1 BGB verankert.
Das Umgangsrecht gemäß § 1684 Abs. 1 BGB
Nach § 1684 Abs. 1 BGB besteht ein gegenseitiges Recht und eine Pflicht zum Umgang:
„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich gemäß § 1697a BGB an einer situationsbezogenen, am Kindeswohl ausgerichteten Abwägung, die sowohl die tatsächlichen Lebensverhältnisse als auch die berechtigten Interessen der Beteiligten berücksichtigt.
Zu den zentralen psychologischen Kriterien im Umgangsrecht zählen – ergänzend zu den in § 1671 BGB einschlägigen Kindeswohlaspekten – folgende Faktoren:
- Belastbarkeit und psychische Stabilität des Kindes,
- Beziehungsqualität und Bindungsstärke zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil,
- Vertrautheit und bisherige Interaktionshäufigkeit,
- räumliche Distanz zwischen den Haushalten der Eltern,
- familiäre, soziale und schulische Einbindung,
- das Verhältnis zwischen den Eltern (Kooperationsfähigkeit, Konfliktdynamik),
- die persönlichen und beruflichen Rahmenbedingungen des Umgangsberechtigten,
- Betreuungsorganisation und Alltagskompetenz,
- der Wille des Kindes, sofern dieser wohlkonform ist,
sowie Alter, Entwicklungsstand, Zeitempfinden und gesundheitlicher Zustand des Kindes
(OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.08.2018 – 2 UF 57/18).
In Umgangsverfahren bietet sich regelmäßig eine Auftragsausweitung gemäß § 163 Abs. 2 FamFG an, mit dem Ziel, ein einvernehmliches Umgangsmodell zu fördern – insbesondere bei hochstrittigen Konstellationen.
Umgangsausschluss bei Kindeswohlgefährdung
Während die Gestaltung des Umgangs auf Grundlage einer Kindeswohlabwägung erfolgt, ist ein Umgangsausschluss nur zulässig, wenn eine konkrete Kindeswohlgefährdung festgestellt wird. Nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB darf eine Beschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs nur angeordnet werden,
„wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.“
Das Gericht hat in solchen Fällen die grundrechtlich relevanten Interessen des betroffenen Elternteils und das Recht des Kindes auf Schutz seiner Persönlichkeit und Entwicklung umfassend zu gewichten und die drohenden Schäden nach Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit konkret zu benennen (BVerfG, Beschluss vom 20.01.2023 – 1 BvR 2345/22).
Diese Anforderungen präzisieren die gerichtlichen Erwartungen an psychologische Gutachten, etwa im Hinblick auf:
- Differenzierte Risikoeinschätzungen,
- Plausibilisierung der Gefährdungsszenarien,
- Evidenzbasierte Bewertung des Kindeswunschs sowie
die Prognose der Auswirkungen eines (erzwungenen) Umgangs.
Ein Umgangsausschluss oder eine deutliche Einschränkung (z. B. nur begleiteter Umgang) kommt u.a. regelmäßig dann in Betracht, wenn ein ernsthaft begründeter, umgangsverweigernder Kindeswille vorliegt und sich ein erzwungener Umgang nachhaltig negativ auf das Kindeswohl auswirken würde (OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2022 – 14 UF 34/22).
§ 1666 BGB Trennung des Kindes von den Eltern
Nach § 1666 Abs. 1 BGB ist das Familiengericht verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes konkret gefährdet ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden. Zu den möglichen Maßnahmen zählt auch die Trennung des Kindes von seinen Eltern – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen.
Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG schützt das natürliche Recht zur Pflege und Erziehung. Eine räumliche Trennung des Kindes ist daher nur dann zulässig, wenn die elterliche Vernachlässigung ein derartiges Ausmaß erreicht, dass eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei ist eine solche Gefährdung auch dann anzunehmen, wenn noch kein konkreter Schaden eingetreten ist, aber eine erhebliche Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann (BVerfG, 16.09.2022; BGH, 21.09.2022).
Die Maßnahme muss stets dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen.
An die Wahrscheinlichkeit des drohenden Schadens werden umso geringere Anforderungen gestellt, je gravierender die zu erwartenden Folgen sind. Die Aufgabe psychologischer Sachverständiger besteht darin, das Gericht durch eine fachlich begründete Wahrscheinlichkeitsprognose dabei zu unterstützen, die Konsequenzen eines Verbleibs oder einer Trennung abzuschätzen.
Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 1 BGB
Sachverständige Unterstützung ist auch dann geboten, wenn darüber zu entscheiden ist, ob ein Kind, das über längere Zeit in einer Pflegefamilie lebt, in den Haushalt der leiblichen Eltern zurückkehren soll. Nach § 1632 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn die Wegnahme eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen würde.
In der Rückführungsprüfung sind neben der Erziehungsfähigkeit der Herkunftsfamilie auch die Bindungen des Kindes zur Pflegefamilie sowie mögliche traumatisierende Folgen eines Beziehungsabbruchs zu berücksichtigen (BVerfG, 15.11.2022). Das Kind darf nur dann aus der Pflegefamilie herausgelöst werden, wenn die dadurch entstehenden Belastungen unter Wahrung der Grundrechte des Kindes als noch zumutbar gelten.
Zugleich ist sicherzustellen, dass Pflegeverhältnisse nicht faktisch irreversibel verfestigt werden.
Auch bei Rückführungsentscheidungen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – mit besonders strengen Maßstäben, wenn keine aktuelle Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB vorliegt.
Abänderung familiengerichtlicher Entscheidungen und Vergleiche
Liegt bereits eine rechtskräftige gerichtliche Regelung zum Sorge- oder Umgangsrecht vor – oder ein vom Gericht gebilligter Vergleich gemäß § 156 Abs. 2 FamFG –, gilt für eine nachträgliche Änderung ein abgegrenzter rechtlicher Prüfungsmaßstab.
Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB kann eine solche Entscheidung nur dann abgeändert werden, wenn gewichtige, das Kindeswohl wesentlich berührende Umstände eine Anpassung erforderlich machen. Dabei ist zu beachten, dass der Maßstab für die Abänderung strenger ist als bei der ursprünglichen Entscheidung.
Eine bloße Neubewertung der Verhältnisse ist nicht zulässig – es geht allein um eine Anpassung an veränderte oder neu bekannt gewordene Tatsachen (OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2023 – 10 UF 116/22).
Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen
Bei familiengerichtlichen Verfahren zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1631b BGB wird regelmäßig ein fachpsychologisches Gutachten eingeholt, um die Voraussetzungen – insbesondere im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit – professionell beurteilen zu können.
Erweiterter Begutachtungsauftrag gemäß § 163 Abs. 2 FamFG
In Kindschaftsverfahren, die die Person des Kindes betreffen, kann das Gericht den Sachverständigen beauftragen, nicht nur diagnostisch zu arbeiten, sondern zusätzlich auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
Falls ein solcher Auftrag formal nicht vorliegt, der Sachverständige jedoch realistische Chancen auf Einigung erkennt, sollte er dem Gericht eine Auftragserweiterung anregen (FamRZ 2019, S. 1765 ff.).
Gerade in hochkonflikthaften Elternkonstellationen kann ein solcher interaktionsorientierter Auftrag zur Entschärfung der Dynamik beitragen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn sprachliche oder kulturelle Barrieren eine Rolle spielen. In Fällen mit Migrationshintergrund – z. B. bei Missverständnissen im Kontext kultureller oder religiöser Werte – ist ein sprachgebundener, kultursensibler Gutachtensprozess besonders hilfreich. In unserem Haus kann dies auch in arabischer Sprache angeboten werden.
Psychologische Fachgutachten im Familienrecht in arabischer Sprache
Sprache als Spiegel der Kulturen – Bedeutung für die psychologische Sachverständigentätigkeit
Sprache ist mehr als ein Mittel der Verständigung – sie ist Ausdruck kultureller Prägung, religiöser Werte, emotionaler Muster und sozialer Zugehörigkeit. In der psychologischen Sachverständigentätigkeit für Gerichte spielt das sprachliche Ausdrucksvermögen eine zentrale Rolle, da es oft der einzige Zugang zu inneren Prozessen, biografischen Erfahrungen und relevanten Denkmustern ist.
Gerade in forensischen Kontexten – etwa bei der Exploration im Straf- oder Familienrecht – ist das Verstehen sprachlicher Nuancen entscheidend. Wie Menschen über Schuld, Ehre, Familie oder Scham sprechen, ist eng mit kulturellem Hintergrund und gesellschaftlicher Prägung verknüpft. Emotionale Ausdrucksformen, Begriffe für psychisches Erleben oder auch das Schweigen selbst gewinnen unter kulturellen und religiösen Einflüssen eine eigene Bedeutung.
Psychologische Gutachten, die diesen sprachlich-kulturellen Kontext nicht nur wahrnehmen, sondern auch professionell einordnen, bieten Gerichten eine tiefere, differenziertere Grundlage für ihre Entscheidungsfindung. Die sprachsensible Begutachtung erfordert daher nicht nur methodische Expertise, sondern auch interkulturelle Kompetenz – und ein geschultes Gehör für das, was zwischen den Worten liegt.
Kontaktieren Sie uns gern für eine Auftragsanfrage oder zur Abstimmung individueller Begutachtungsmodalitäten. Nutzen Sie hierfür auch gern unser Kontaktformular – wir beraten Sie fachlich fundiert und einzelfallorientiert.
Mediation im gerichtlichen Auftrag – Klärung im Familienkonflikt
Wenn familiäre Konflikte vor Gericht landen, ist die Situation oft angespannt. Gerade im Familienrecht – bei Trennung, Scheidung, Sorge- oder Umgangsregelungen – geht es nicht nur um Paragraphen, sondern um Menschen, Beziehungen und Zukunftsperspektiven.
Die gerichtlich angeordnete Mediation z.B. nach § 156 Abs. 1 FamFG bietet hier einen besonderen Raum: einen strukturierten, professionell begleiteten Prozess, in dem die Beteiligten miteinander ins Gespräch kommen – lösungsorientiert, vertraulich und außerhalb des Gerichtssaals.
Worum geht es in der Mediation im Familienrecht?
Im Mittelpunkt steht die Suche nach gemeinsam tragfähigen Vereinbarungen, z. B. bei:
- Regelungen zu Umgang und Sorgerecht
- Fragen der elterlichen Kommunikation nach Trennung
- Festlegungen zum Wechselmodell oder Betreuungszeiten
- Alltagsentscheidungen mit Auswirkungen auf das Kindeswohl
- Konflikten im erweiterten familiären Umfeld
Die Mediation ermöglicht es den Beteiligten, selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu Lösungen zu kommen – fernab von gerichtlichen Entscheidungen „von oben“. Ziel ist es nicht, „Recht zu sprechen“, sondern tragfähige Lösungen zu entwickeln, die dem Alltag standhalten – und im besten Fall dem Kindeswohl dienen.
Möglichkeiten einer Mediation:
- „Konflikte anerkennen – und gemeinsam den Weg nach vorn finden.“
- „Nicht wer Recht hat, sondern was richtig ist – steht im Mittelpunkt.“
- „Mediation schafft Raum – für Verständigung, Klarheit und Lösungen.“
- „Wenn ein Gespräch wieder möglich wird, ist viel gewonnen.“
- „Den Streit beenden, ohne zu verlieren.“
Kontaktieren Sie uns gern für eine Auftragsanfrage oder zur Abstimmung individueller Begutachtungsmodalitäten. Nutzen Sie hierfür auch gern unser Kontaktformular – wir beraten Sie fachlich fundiert und einzelfallorientiert.