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Psychologische Fachgutachten für verschiedene Rechtsgebiete
Psychologische Fachgutachten werden in den unterschiedlichsten Bereichen der Rechtswissenschaft in Anspruch genommen. Gerichte benötigen psychologische Sachverständigengutachten zur Aufklärung von Sachverhalten, um diese anschließend juristisch richtig einordnen zu können. In jeder Verfahrensordnung des deutschen Rechts ist das Sachverständigengutachten als Beweismittel vorgesehen.
Dem Einzelnen bei Handlungsentscheidungen in verschiedenen Rechtskontexten gerecht zu werden, einzelfallbezogene Entscheidungen normgerecht und mit Bezug auf gesetzliche Bestimmungen, aber auch unter Berücksichtigung wissenschaftlicher, insbesondere psychologischer Fachkenntnisse und empirisch gestützter Entscheidungsheuristiken und Handlungspraktiken zu treffen und zu begründen, ist das Komplexum der gerichtlichen Sachverständigentätigkeit.
Psychologie und Recht
Gerichtliche Sachverständigentätigkeit ist komplex und umfasst eine Vielzahl an Bereichen, die alle nur eng verzahnt miteinander funktionieren. Die Konzentration auf einzelne Disziplinen greift zu kurz. Der Blick auf das große Ganze ist entscheidend. Wir denken interdisziplinär und setzen auf eine hohe fachliche Expertise in den jeweiligen sachverständigen Fachbereichen und Rechtsgebieten. Mit Erfahrung. Mit Leidenschaft. Und mit den passenden Technologien.
Psychologische Fachgutachten für Fragestellungen im Dienstrecht
Sachverständige Fragestellungen und gerichtliche Gutachtenaufträge bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen für unterschiedliche Rechtsgebiete sind sehr häufig erforderlich. Dazu zählen u.a. psychologische Fachgutachten im Auftrag von Versicherungen zur Beurteilung von gutachterlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit der beruflichen Leistungsfähigkeit bei der privaten Berufunfähigkeitsrente, zur Beurteilung der Dienstfähigkeit in Fragestellungen des Beamten- und Dienstrechts sowie u.a. zur Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit.

Fachgutachten für das Rechtsgebiet Erbrecht werden v.a. zur Beurteilung der Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit erstellt.
In gerichtlichen Verfahren geht es vielfach um die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit.
Die Testierfähigkeit ist Voraussetzung, um ein Testament wirksam errichten, ändern oder aufheben zu können. Störungen des Gedächtnisses, insbesondere des Neugedächtnisses, werden von der Rechtsprechung als ein wichtiger Anhaltspunkt für eine Testierunfähigkeit angesehen.

Psychologische Fachgutachten in familiengerichtlichen Fragestellungen
Psychologische Sachverständigengutachten werden im Familienrecht vorrangig im Rahmen von Kindschaftssachen eingeholt. Hierzu zählen insbesondere Verfahren, in denen es um das elterliche Sorgerecht, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines Kindes geht.
Darüber hinaus kann psychologische Fachkompetenz auch in anderen familienrechtlichen Konstellationen gefragt sein – etwa bei Leistungsfragen im Unterhaltsrecht, wenn zu klären ist, ob ein Ehegatte (z. B. nach Scheidung) aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht (mehr) oder nur eingeschränkt erwerbsfähig ist.
Die Verfahrensregeln für familiengerichtliche Verfahren ergeben sich aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die einzelnen Kindschaftssachen sind in § 151 FamFG aufgeführt. Von besonderer Bedeutung für die psychologische Begutachtungspraxis sind:
- elterliche Sorge (§ 151 Nr. 1 FamFG)
- Umgangsrecht (§ 151 Nr. 2 FamFG)
- Kindesherausgabe (§ 151 Nr. 3 FamFG)
- sowie in bestimmten Fällen auch die Genehmigung von freiheitsentziehenden Unterbringungen und Maßnahmen (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG).
In all diesen Verfahren steht die Frage im Vordergrund, wie elterliches Handeln und familiäre Strukturen im Hinblick auf das Kindeswohl zu bewerten sind.
Psychologische Gutachten haben dabei die Aufgabe, das Gericht mit einer fachlich fundierten, einzelfallbezogenen Einschätzung bei seiner Entscheidung zu unterstützen. Dies umfasst häufig die Bewertung von Erziehungsfähigkeit, Bindungskonstellationen, psychischer Belastbarkeit und prognostischer Entwicklungsperspektiven.

Psychologische Fachgutachten für Namensrecht
Namensänderungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage können sowohl den Familiennamen (§ 1 NamÄndG) als auch den Vornamen (§ 11 NamÄndG) betreffen. Die Antragstellung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG, zuständig sind die jeweils örtlich zuständigen Verwaltungsbehörden (§§ 6, 11 NamÄndG).
Voraussetzung für eine solche öffentlich-rechtliche Namensänderung ist das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen einer Ermessensabwägung, bei der die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers an der Namensänderung gegen das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Namensführung abzuwägen sind.
Das öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus der sozialen Ordnungsfunktion des Namens sowie aus sicherheitsrechtlichen Aspekten, etwa im Hinblick auf Identitätsklarheit und Rückverfolgbarkeit.
Relevanz psychologischer Fachgutachten bei der Antragsstellung für Namensänderungen
Psychologische Fachgutachten können in solchen Verfahren eine entscheidende Rolle spielen, etwa wenn es darum geht, die subjektive Belastung durch den bisherigen Namen, die psychosoziale Bedeutung der Namensänderung oder individuelle Konfliktlagen darzustellen.
Dies kann etwa bei belastenden Familienkonstellationen, Traumatisierungen, Identitätskonflikten oder bei transidenten Personen der Fall sein. In solchen Fällen kann das Gutachten zur Begründung eines wichtigen Grundes im Sinne des NamÄndG beitragen, insbesondere wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der bisherige Name eine anhaltende seelische Belastung oder soziale Desintegration mit sich bringt.

Psychologische Fachgutachten für den gesamten Bereich des Versicherungsrechts
Nach §172 Abs. 2 VVG des Versicherungsvertragsgesetz ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, krankheitsbedingt ganz oder teilweise voraussichtlich nicht mehr auf Dauer ausüben kann. In den jeweiligen Vertragsbedingungen ist in der Regel vorgesehen, dass eine Leistungspflicht des Versicherers entsteht, wenn die versicherte Person zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage ist, ihren Beruf auszuüben.



