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Psychologische Fachgutachten für verschiedene Rechtsgebiete
Psychologische Fachgutachten werden in den unterschiedlichsten Bereichen der Rechtswissenschaft in Anspruch genommen. Gerichte benötigen psychologische Sachverständigengutachten zur Aufklärung von Sachverhalten, um diese anschließend juristisch richtig einordnen zu können. In jeder Verfahrensordnung des deutschen Rechts ist das Sachverständigengutachten als Beweismittel vorgesehen.
Dem Einzelnen bei Handlungsentscheidungen in verschiedenen Rechtskontexten gerecht zu werden, einzelfallbezogene Entscheidungen normgerecht und mit Bezug auf gesetzliche Bestimmungen, aber auch unter Berücksichtigung wissenschaftlicher, insbesondere psychologischer Fachkenntnisse und empirisch gestützter Entscheidungsheuristiken und Handlungspraktiken zu treffen und zu begründen, ist das Komplexum der gerichtlichen Sachverständigentätigkeit.
Psychologie und Recht
Gerichtliche Sachverständigentätigkeit ist komplex und umfasst eine Vielzahl an Bereichen, die alle nur eng verzahnt miteinander funktionieren. Die Konzentration auf einzelne Disziplinen greift zu kurz. Der Blick auf das große Ganze ist entscheidend. Wir denken interdisziplinär und setzen auf eine hohe fachliche Expertise in den jeweiligen sachverständigen Fachbereichen und Rechtsgebieten. Mit Erfahrung. Mit Leidenschaft. Und mit den passenden Technologien.
Im Bereich des Dienstrechts sind psychologische Fachgutachten von besonderer Bedeutung, wenn es um die Beurteilung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten geht. Gerade bei psychischen oder psychosomatischen Erkrankungen ist eine differenzierte fachpsychologische Einschätzung oft unerlässlich, um zu klären, ob die betroffene Person noch in der Lage ist, ihre dienstlichen Pflichten regelmäßig, dauerhaft und in vollem Umfang zu erfüllen.
Im Zentrum solcher gutachterlicher Prüfungen steht die Frage, ob eine dienstrechtlich relevante Leistungseinschränkung vorliegt. Dabei genügt nicht allein die Diagnose einer psychischen Störung – entscheidend ist vielmehr, inwiefern die konkrete Funktionsfähigkeit im dienstlichen Alltag beeinträchtigt ist. Hierzu zählen Aspekte wie Belastbarkeit, konzentrative Leistungsfähigkeit, emotionale Stabilität, soziale Interaktion im beruflichen Umfeld sowie die Fähigkeit, strukturierte Aufgaben eigenverantwortlich zu bewältigen.
Psychologische Fachgutachten im Dienstrecht werden häufig in Verfahren erstellt, in denen über eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, eine Dienstunfähigkeit, oder auch über die Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung entschieden wird. Sie liefern eine fachlich fundierte Grundlage für personalrechtliche Entscheidungen, die sowohl die Interessen der betroffenen Person als auch die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder Institution berücksichtigen müssen.
Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung dauerhafter Natur ist oder ob durch therapeutische Maßnahmen, Umstrukturierungen oder begrenzte dienstliche Anpassungen eine Rückkehr in den Dienst möglich erscheint. Hier ist die Prognosefähigkeit des Gutachtens wesentlich, da sie unmittelbare rechtliche und soziale Folgen hat – etwa für Pensionsansprüche, Statusfragen oder die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Die Erstellung solcher Fachutachten erfordert neben psychologischer Fachkompetenz ein tiefes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen des Beamtenrechts, insbesondere der §§ 44 ff. des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie entsprechender landesrechtlicher Vorschriften. Nur durch eine interdisziplinäre Bewertung, die u.a. psychologische und dienstrechtliche Aspekte zusammenführt, kann eine sachgerechte Entscheidung im Sinne aller Beteiligten getroffen werden.

Fachgutachtenim Erbrecht
Im Bereich des Erbrechts werden psychologische Fachgutachten in der Praxis besonders häufig dann eingeholt, wenn es um die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit einer verstorbenen Person geht. Diese Einschätzungen sind entscheidend, um die Wirksamkeit von letztwilligen Verfügungen – wie Testamenten oder Erbverträgen – zu klären.
Insbesondere im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen unter Erben oder bei der Anfechtung von Testamenten steht oft die Frage im Mittelpunkt, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Errichtung, Änderung oder Aufhebung des Testaments testierfähig war. Die Testierfähigkeit ist rechtlich zwingende Voraussetzung dafür, dass ein Testament als gültig anerkannt werden kann.
Aus psychologischer Sicht ist die Testierfähigkeit gegeben, wenn eine Person in der Lage ist, die Bedeutung ihrer Verfügung über den Nachlass zu erkennen, ihre eigenen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse zu überblicken und die Folgen ihrer Entscheidungangemessen zu beurteilen. Die Fähigkeit zur freien Willensbildung muss dabei nicht nur abstrakt, sondern konkret im individuellen Fall bestehen.
Ein zentrales Kriterium, das von der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Testierfähigkeit immer wieder hervorgehoben wird, sind Störungen des Gedächtnisses, insbesondere des Neugedächtnisses (also der Fähigkeit, neue Informationen abzuspeichern und zeitlich einzuordnen). Ausgeprägte Gedächtnisdefizite – etwa bei einer Demenz oder schweren kognitiven Einschränkungen – können nach rechtlicher Bewertung ein starker Hinweis auf Testierunfähigkeit sein. Dabei kommt es jedoch nicht allein auf eine medizinische Diagnose an, sondern auf deren konkrete Auswirkungen auf die Entscheidungsfähigkeit im fraglichen Zeitpunkt.
Fachgutachten in diesem Bereich erfordern daher eine detaillierte retrospektive Einschätzung des psychischen Zustands, häufig anhand von Krankenunterlagen, Zeugenaussagen, ärztlichen Befunden und gegebenenfalls eigenen Untersuchungen. Der Gutachter muss insbesondere bewerten, ob kognitive Einschränkungen, psychische Erkrankungen oder situative Einflüsse dazu geführt haben könnten, dass die betroffene Person nicht mehr in der Lage war, eine freie, selbstbestimmte letztwillige Verfügung zu treffen.
Solche Fachgutachten tragen wesentlich dazu bei, Rechtsklarheit im Erbfall zu schaffen – insbesondere in Situationen, in denen Streit unter Erben oder Zweifel an der Echtheit und Gültigkeit eines Testaments bestehen.

Psychologische Fachgutachten in familiengerichtlichen Fragestellungen
Psychologische Sachverständigengutachten werden im Familienrecht vorrangig im Rahmen von Kindschaftssachen eingeholt. Hierzu zählen insbesondere Verfahren, in denen es um das elterliche Sorgerecht, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines Kindes geht.
Darüber hinaus kann psychologische Fachkompetenz auch in anderen familienrechtlichen Konstellationen gefragt sein – etwa bei Leistungsfragen im Unterhaltsrecht, wenn zu klären ist, ob ein Ehegatte (z. B. nach Scheidung) aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht (mehr) oder nur eingeschränkt erwerbsfähig ist.
Die Verfahrensregeln für familiengerichtliche Verfahren ergeben sich aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die einzelnen Kindschaftssachen sind in § 151 FamFG aufgeführt. Von besonderer Bedeutung für die psychologische Begutachtungspraxis sind:
- elterliche Sorge (§ 151 Nr. 1 FamFG)
- Umgangsrecht (§ 151 Nr. 2 FamFG)
- Kindesherausgabe (§ 151 Nr. 3 FamFG)
- sowie in bestimmten Fällen auch die Genehmigung von freiheitsentziehenden Unterbringungen und Maßnahmen (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG).
In all diesen Verfahren steht die Frage im Vordergrund, wie elterliches Handeln und familiäre Strukturen im Hinblick auf das Kindeswohl zu bewerten sind.
Psychologische Gutachten haben dabei die Aufgabe, das Gericht mit einer fachlich fundierten, einzelfallbezogenen Einschätzung bei seiner Entscheidung zu unterstützen. Dies umfasst häufig die Bewertung von Erziehungsfähigkeit, Bindungskonstellationen, psychischer Belastbarkeit und prognostischer Entwicklungsperspektiven.

Psychologische Fachgutachten für Namensrecht
Namensänderungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage können sowohl den Familiennamen (§ 1 NamÄndG) als auch den Vornamen (§ 11 NamÄndG) betreffen. Die Antragstellung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG, zuständig sind die jeweils örtlich zuständigen Verwaltungsbehörden (§§ 6, 11 NamÄndG).
Voraussetzung für eine solche öffentlich-rechtliche Namensänderung ist das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen einer Ermessensabwägung, bei der die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers an der Namensänderung gegen das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Namensführung abzuwägen sind.
Das öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus der sozialen Ordnungsfunktion des Namens sowie aus sicherheitsrechtlichen Aspekten, etwa im Hinblick auf Identitätsklarheit und Rückverfolgbarkeit.
Relevanz psychologischer Fachgutachten bei der Antragsstellung für Namensänderungen
Psychologische Fachgutachten können in solchen Verfahren eine entscheidende Rolle spielen, etwa wenn es darum geht, die subjektive Belastung durch den bisherigen Namen, die psychosoziale Bedeutung der Namensänderung oder individuelle Konfliktlagen darzustellen.
Dies kann etwa bei belastenden Familienkonstellationen, Traumatisierungen, Identitätskonflikten oder bei transidenten Personen der Fall sein. In solchen Fällen kann das Gutachten zur Begründung eines wichtigen Grundes im Sinne des NamÄndG beitragen, insbesondere wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der bisherige Name eine anhaltende seelische Belastung oder soziale Desintegration mit sich bringt.

Im Versicherungswesen – insbesondere im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung – kommt psychologischen Fachgutachten eine zentrale Bedeutung zu. Sie liefern fundierte Aussagen über den Gesundheitszustand einer versicherten Person und helfen, Leistungsansprüche objektiv zu bewerten.
Gemäß § 172 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gilt eine Person dann als berufsunfähig, wenn sie infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf vollständig oder teilweise auszuüben. Entscheidend ist dabei der tatsächlich zuletzt ausgeübte Beruf mit seiner konkreten Ausgestaltung, nicht etwa ein theoretisch erlernter oder beliebiger Beruf.
In den meisten Versicherungsverträgen ist zusätzlich festgelegt, dass die Leistungspflicht des Versicherers eintritt, wenn eine Minderung der beruflichen Leistungsfähigkeit von mindestens 50 Prozent nachgewiesen werden kann. Das bedeutet: Die versicherte Person muss zu mindestens der Hälfte außerstande sein, die wesentlichen Tätigkeiten ihres bisherigen Berufs auszuüben.
Psychologische Fachgutachten sind in diesem Zusammenhang besonders bei psychischen Erkrankungen – wie Depressionen, Angststörungen, posttraumatischen Belastungsstörungen oder psychosomatischen Beschwerdebildern – von großer Relevanz. Sie beantworten die Frage, ob und in welchem Ausmaß die psychische Erkrankung die Berufsausübung einschränkt, ob eine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt und inwieweit Therapie- oder Rehabilitationsmöglichkeiten eine Rückkehr in den Beruf wahrscheinlich machen.
Dabei kommt es auf eine differenzierte Betrachtung an: Nicht jede Diagnose führt automatisch zur Berufsunfähigkeit. Entscheidend ist, wie stark die individuellen Symptome die konkrete Berufstätigkeit beeinträchtigen – also z. B. Konzentration, Belastbarkeit, soziale Interaktion oder Stressverarbeitung im spezifischen beruflichen Umfeld.
Somit dienen psychologische Gutachten im Versicherungsrecht nicht nur der objektiven Einschätzung der gesundheitlichen Situation, sondern auch als Grundlage für die gerichtliche und außergerichtliche Klärung von Leistungsansprüchen – mit unmittelbaren Auswirkungen auf die soziale und finanzielle Absicherung der Betroffenen.



