Psychische und kognitive Prozesse verändern sich bei Demenz

Unter dem Begriff Demenz oder dementielle Erkrankungen werden eine Vielzahl von Krankheiten oder Störungen verstanden. Primär liegen der Bezeichnung Demenz eine chronisch fortschreitende, neurodegenerative Erkrankung zugrunde. Hierbei werden sog. primäre neurodegenerative Demenzen, sprich jene, die direkt vom zentralen Kortex ausgehen und mit zunehmendem Verlauf ausgeprägte Beeinträchtigungen verschiedener kortikaler Funktionen verursachen. Die sog. sekundären Demenzen treten hingegen infolge von Erkrankungen auf, die dann als Folge dieser krankheitsbedingten Entwicklungen sekundär auch das Nervensystem negativ beeinflussen. Es kommt in dieser Folge ebenfalls zu Beeinträchtigungen von Hirnfunktionen, in Abhängigkeit von den betroffenen Hirnarealen. Bei der gutachterlichen Beurteilung dementieller Erkrankungen sind v.a. das Vorliegen der Leitsymptome wesentliche. Hierbei sind v.a. die Störungen der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses wesentlich. Zur diagnostischen Festlegung einer Demenz ist das Vorliegen mnestischer Störungen, sprich der Störungen der Merkfähigkeit, der Konzentration und der Gedächtnisfunktionen, für eine Dauer von mindestens 6 Monaten wesentlich. 
 

Alzheimer - Demenz

Gedächtnisverlust, Verwirrtheit, Sprachstörungen – die Alzheimer-Krankheit ist die häufigste Ursache von Demenz und betrifft weltweit rund 35 Millionen Menschen. Eine Schlüsselrolle in der Erkrankung spielt das Protein Beta-Amyloid, das natürlicherweise im Gehirn vorkommt: Es lagert sich bei den Betroffenen zu unlöslichen Klumpen zusammen, setzt sich in Form von Plaques zwischen Nervenzellen im Gehirn ab und schädigt diese.

Alzheimer ist nicht heilbar. Doch es gibt Therapieansätze, mit denen sich die Amyloid-Plaques im Gehirn reduzieren lassen. Das kann das Fortschreiten der Erkrankung verlangsamen, aber nicht rückgängig machen oder stoppen. Bisher waren Nervenzellen als vermeintliche Hauptproduzenten von Beta-Amyloid ein Hauptangriffspunkt für neue Medikamente“. Ergebnisse aus seiner Abteilung zeigen jetzt: Neben Nervenzellen spielen auch bestimmte Gliazellen, sogenannte Oligodendrozyten, eine wichtige Rolle beim Entstehen von schädlichen Plaques. Die Aufgabe der Oligodendrozyten ist es unter anderem, Myelin – eine isolierende Schicht – zu bilden und diese zum schnelleren Übertragen von Signalen um die Nervenfasern zu wickeln.

Spielen die Gliazellen noch eine größere Rolle bei der Erkrankung als bisher angenommen? Aus aktuellen Forschungsergebnisse wird ersichtlich, dass Nervenzellen zwar die Hauptproduzenten von Beta-Amyloid sind. Aber auch Oligodendrozyten stellen eine beträchtliche Menge des Proteins her, das in Plaques eingebaut wird. 

 

Demenzbedingte Testierunfähigkeit

Durch dementielle Erkrankungen werden psychische und kognitive Prozesse negativ beeinflusst. In dieser Folge kann es zu Veränderungen in den Gedächtnisleistungen kommen, welche auch für die Erstellung eines Testaments wesentlich sind. So kann die Einsichts- und auch Urteilsfähigkeit des Erblassers erheblich durch eine dementielle Erkrankung belastet worden sein. Häufigste Ursache einer demenzbedingten Testierunfähigkeit die die Alzheimer-Demenz, welche durch eine langsam fortschreitende Erkrankung des Gehirns gekennzeichnet ist, die letztlich zu einem Verlust der wesentlichen kognitiven Fähigkeiten führt. 

 

Alzheimer: Der 

Ortssinn schwindet

Die Alzheimer-Erkrankung beginnt meist im entorhinalen Kortex, einer Region des Gehirns, die für die räumliche Orientierung und das Gedächtnis wichtig ist. In dieser frühen Phase lagern sich dort die ersten Amyloid-Plaques ab, die für die Krankheit charakteristisch sind. Forschungen haben gezeigt, dass diese Veränderungen die Aktivität der Orts- und Gitterzellen im Gehirn erheblich beeinträchtigen. Ihre Aktivitätsmuster werden zunehmend ungenauer, fast verwaschen, und ihre räumliche Präzision nimmt stark ab.

Im Verlauf der Erkrankung führt dies dazu, dass der Ortssinn zunehmend verloren geht. Was früher als vertraut galt, wird nun schwer zu orientieren. Vertraute Orte, die jahrelang bekannt waren, erscheinen plötzlich fremd. Das Gefühl für Entfernungen und die Fähigkeit, sich im Raum zu orientieren, schwindet mit der Zeit und macht die Alzheimer-Erkrankung zu einer besonders herausfordernden Krankheit für die betroffenen Personen und ihre Umgebung.

Was passiert dabei im Gehirn, wenn der Ortssinn verloren geht?

Wenn der Ortssinn im Gehirn verloren geht, spielen verschiedene Nervenzellen eine zentrale Rolle. Im Hippocampus befinden sich die Ortszellen, die spezifische Orte innerhalb eines Raumes erkennen und speichern. Im entorhinalen Kortex sind die Gitterzellen aktiv, die das Abschätzen von Entfernungen ermöglichen und dabei helfen, die räumliche Struktur unserer Umgebung zu verstehen. Zudem gibt es im Gehirn auch Kompasszellen, die für die Richtungsmessung zuständig sind und uns Orientierung im Raum verschaffen.

Diese komplexen Schaltkreise des Orientierungssystems sind eng mit anderen kognitiven Funktionen verknüpft, wie dem Gedächtnis und der Abstraktionsfähigkeit. Das bedeutet, dass die gleichen Verarbeitungsprozesse auch für unsere Fähigkeit zur Erinnerung und zum abstrakten Denken genutzt werden. Im Alter jedoch lässt das Kartengedächtnis nach, und auch bei einer Demenz wird das Orientierungsvermögen zunehmend beeinträchtigt. Ein wesentlicher Grund dafür ist der Ausfall der Orts- und Gitterzellen, die für die präzise räumliche Wahrnehmung entscheidend sind. Dies führt dazu, dass betroffene Personen zunehmend Schwierigkeiten haben, sich zu orientieren und ihre Umgebung korrekt wahrzunehmen.

Fachgutachten zur Beurteilung einer dementiellen Erkrankung und ihrer Auswirkungen 

In unserem Hause werden für das Rechtsgebiet Erbrecht Fachgutachten zu Fragestellungen der Testierfähigkeit im gerichtlichen Auftrag erstellt. Hierbei geht es häufig um die gutachterliche Beurteilung dementieller oder psychischer Erkrankungen bezogen auf die Testierfähigkeit. Unter fachlichen Gesichtspunkten sind Demenzerkrankungen grundsätzlich geeignet, eine Testierunfähigkeit herbeizuführen. 

Die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, setzt nach allgemeiner Meinung die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letzwilligen Verfügungen aufweisen. 

Unter rechtlichen Gesichtspunkten gilt dabei, dass Volljährige grundsätzlich testierfähig sind. Das Prinzip der Testierfreiheit wird im Erbrecht dadurch gewährleistet, dass dem Erblasser die Möglichkeit gegeben wird, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und über das eigene Vermögen letzwillig und frei zu verfügen (vgl. nur § 1937 BGB).

In § 2229 Abs. 4 BGB wird daher rechtlich v.a. geregelt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise keine Testierfähigkeit gegeben ist. Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegeben Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Gesetzlich weiter konkretisiert wird die Testierfreiheit im Erbrecht einerseits durch Regelungen, die sicherstellen, dass sich der letzte Wille des Erblassers tatsächlich durchsetzen kann, und andererseits durch erbrechtliche Normen, die verhindern sollen, dass letztwillige Verfügungen wirksam werden, die nicht Ausdruck einer freien willentlichen Entscheidung des Erblassers sind. Dies zeigt sich rechtlich v.a. in § 2229 Abs. 4 BGB geregelt, wobei hierin die Testierfähigkeit rechtlich eingeordnet wird und auch letzwillige Verfügungen für nicht erklärt werden, die der Erblasser verfasst hat, ohne zu einer selbstbestimmten Willensäußerung in der Lage gewesen zu sein

 

Über das Kontaktformular können Sie Ihre Anfrage zur Erstellung von Fachgutachten rund um das Rechtsgebiet Erbrecht an uns senden. Ihre Anfrage wird in der Regel binnen eines Werktages beantwortet.

 

Beurteilung der Testierfähigkeit vor dem Erbfall

Unter rechtlicher Gesichtspunkten genießt der selbstbestimmt geäußerte Wille eine besondere rechtliche Wertschätzung. Im Rahmen der in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Testierfreiheit gibt das Bürgerliche Gesetzbuch dem Erblasser die Möglichkeit, auch über einen Tod hinaus das Schicksal seines Vermögens zu regeln.  Gesetzlich konkretisiert wird die Testierfreiheit im Erbrecht einerseits durch Regelungen, die sicherstellen, dass sich der letzte Wille des Erblassers tatsächlich durchsetzen kann, und andererseits durch erbrechtliche Normen, die verhindern, dass letztwillige Verfügungen wirksam werden, die nicht Ausdruck einer freien willentlichen Entscheidung des Erblassers sind. 

 

Indikation für Fachgutachten über Testierfähigkeit vor dem Erbfall

Diese Notwendigkeit zeigt sich häufig indiziert, führt v.a. auch dazu, dass es bei der späteren Testamentseröffnung nicht zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt. Die Fähigkeit zur wirksamen Erklärung letztwilliger Verfügung im Kontext einer Testamentserklärung kann gutachterlich dezidiert beurteilt werden.  Hierbei können verschiedene diagnostische und differentialdiagnostische Verfahren zur Beurteilung verschiedenen Funktionen des Gehirns zugrunde gelegt werden. Mit diesen können verschiedene Funktionen des Gehirns, so u.a. das Gedächtnis, die Aufmerksamkeit sowie exekutive Funktionen, erfasst werden. V.a. ist in unserem Hause bei der gutachterlichen Beurteilung der Testierfähigkeit vor dem Erbfall auch eine Schweregradbestimmung möglich, soweit bereits eine dementielle Erkrankung vorliegend erscheint. Hierbei wird Bezugnahme zur Rechtssprechung genommen, wonach es eben bei der Beurteilung einer dementiellen Erkrankung udn ihrer Auswirkungen auf die Testierfähigkeit v.a. auf den Schweregrad der Demenz ankommt. Regelmäßig geht die Rechtssprechung hierbei davon aus, dass ab der mittleren dementiellen Schweregradentwicklung von einer Testierunfähigkeit auszugehen ist. In späteren Gerichtsverfahren zur Regelung des Nachlasses kommt es auch häufig bei diesen Fragestellungen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Grund ist häufig, dass der konkrete Schweregrad einer dementiellen Erkrankung vor dem Tod des Erblassers nicht erfasst wurde und daher die Testierfähigkeit fraglich erscheint. 

 

Vorsorge ist daher besser als Nachheilung

In unserem Hause kann vorgerichtlich, sprich eine Beurteilung der Testierfähigkeit vor dem Erbfall, vorgenommen werden. Dies kann u.a. zu den nachfolgenden gutachterlichen Untersuchungsfragestellungen erfolgen: 

 

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