Entscheidungen im Familienrecht
Die Verfassungsbeschwerde betrifft familiengerichtliche Entscheidungen, in denen die Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer und leiblichen Kindesvater abgelehnt wurde.
Die Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells kann nur in einem solchen Verfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden. Sorge- und Umgangsrecht sind verfahrensrechtlich eigenständig einzuordnen.
BGH: Umgangsbestimmungsrecht als Teil der Personensorge: Das Verfahren betrifft die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge aufgrund erzieherischer Defizite der Eltern. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weiterer Teile der elterlichen Sorge bestätigt.
Richterin am KG Dr. Uta Ehinger, Berlin
Ob einem Elternteil, der an einer seelischen Erkrankung leidet, das elterliche Sorgerecht zu entziehen oder sein Sorgerecht einzuschränken ist und wie das Sorgerecht neu zu regeln ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Ein Sorgerechtseingriff wird nicht erforderlich sein, wenn der Elternteil in einer intakten Beziehung lebt, beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben und der gesunde Elternteil das Kind so gut versorgen und erziehen kann, dass es, ohne Schaden zu nehmen, aufwachsen kann.
In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
Der strenge Maßstab des Art. 6 III GG für die Trennung eines Kindes von seinen Eltern findet auch Anwendung, wenn ein Sorgerechtsentzug eine bereits bestehende Fremdunterbringung aufrechterhält und die Eltern mit dieser einverstanden sind. Der strenge Maßstab gilt wegen der dem Vormund eingeräumten Rechtsmacht auch, wenn ein Kind weiter bei einem Elternteil lebt und der bestellte Vormund nicht beabsichtigt, dieses dort herauszunehmen.
Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann anzunehmen, wenn bei dem Kind bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Beantragen Pflegeeltern für die Pflegekinder eine Namensänderung, haben diese jedoch gleichzeitig die ursprünglich beabsichtigte Adoption fristgerecht nicht erledigt, kann in dieser Folge dem Antrag des Vormunds auf familiengerichtliche Genehmigung der Namensänderung nicht entsprochen werden. (FamFG § 59; NamÄndG §§ 2 I 1, 3 I ).
Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf. Art. 6 Abs. 3 GG gestattet diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei Verbleib bei oder Rückkehr zu den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre.