In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.
In Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB verpflichtet § 157 FamFG das Familiengericht, frühzeitig eine Erörterung der möglichen Kindeswohlgefährdung mit den Eltern – und, soweit angezeigt, auch mit dem Kind – durchzuführen; dabei sind insbesondere öffentliche Hilfen sowie die Folgen einer Nichtannahme notwendiger Unterstützungsangebote zu thematisieren. Zur effektiven Wahrnehmung dieser Schutzaufgabe ordnet das Gericht grundsätzlich das persönliche Erscheinen der Eltern an (§ 157 Abs. 2 S. 1 FamFG) und kann aus Schutzgründen in Abwesenheit einzelner Elternteile verhandeln (§ 157 Abs. 2 S. 2 FamFG). Die Erörterung bildet einen eigenständigen prozessualen Schritt neben der Anhörung nach § 160 FamFG und ergänzt die auf Konsens ausgerichtete Struktur des FamFG (§ 155 FamFG); sie dient nicht nur der Sachverhaltsaufklärung, sondern legt den Fokus auf präventive Gefahrenabwehr durch Kooperation mit dem Jugendamt (§ 162 FamFG, § 8a SGB VIII). Wegen der hohen Grundrechtsrelevanz eines möglichen Sorgeentzugs sind die Eltern regelmäßig anwaltlich zu vertreten. Bereits wenn eine „mögliche“ Gefährdung im Raum steht – das Jugendamt muss das Gericht schon bei fehlender Mitwirkung der Eltern anrufen –, soll die Erörterung stattfinden; offensichtlich unbegründete Anträge dürfen indes ohne weiteren Termin zurückgewiesen werden. Ziel ist, die Eltern nachdrücklich auf ihre Verantwortung hinzuweisen und sie zu bewegen, Hilfen anzunehmen; zugleich werden Hindernisse der Zusammenarbeit aller Beteiligten – Eltern, Jugendamt, Verfahrensbeistand – abgebaut. Schließlich schreibt § 157 Abs. 3 FamFG dem Gericht vor, unverzüglich die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung zu prüfen, sobald ein Gefährdungsverfahren anhängig ist; damit wird sichergestellt, dass das Kindeswohl auch interimistisch geschützt wird, etwa durch Auflagen, Teilsorgerechtsentziehungen oder eine Inobhutnahme.