Psychologische Fachgutachten für öffentlich-rechtlichen Namensänderungen
Trotz der umfangreichen Reform des Namensrechts zum 1. Mai 2025 bleiben bestimmte Konstellationen von einer zivilrechtlichen Namensänderung ausgeschlossen. Das neue Gesetz regelt insbesondere familienrechtlich begründete Namensänderungen – also z. B. bei Heirat, Scheidung, Geburt oder Adoption. Wer seinen Vor- oder Nachnamen jedoch aus persönlichen, sozialen oder psychischen Gründen ändern möchte – etwa bei stark belastenden Assoziationen zum bisherigen Namen, familiärem Trauma, Ausgrenzung oder Identitätskonflikten – kann dies weiterhin nicht über das neue Namensrecht geltend machen. In diesen Fällen ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) erforderlich. Für einen solchen Antrag müssen in der Regel wichtige Gründevorliegen, die nachvollziehbar belegt werden müssen. Ein psychologisches Fachgutachten ist in vielen dieser Fälle notwendig, um die emotionale und psychische Belastung durch den bisherigen Namen fachlich darzulegen. Als psychologischer Dienst unterstützen wir Sie dabei professionell und diskret – von der Begutachtung bis zur Stellungnahme für die zuständige Behörde.
Aktuelle Anforderungen unter dem Namensrecht seit 1. Mai 2025
Seit dem 1. Mai 2025 gilt das reformierte Ehe-, Geburts- und internationale Namensrecht. Es eröffnet erheblich mehr Spielraum bei der Wahl von Ehe-, Geburts- und Kindesnamen – etwa echte Doppel- oder Mehrfachnamen für beide Partner und ihre Kinder, formlose Rückkehr zum Geburtsnamen nach einer Scheidung sowie einmalige eigenständige Neubestimmung des Geburtsnamens durch Volljährige. Diese Optionen werden unmittelbar im standesamtlichen Verfahren nach den §§ 1355, 1616 ff. BGB n. F. abgewickelt.
Öffentlich-rechtliche Namensänderung bleibt das Ausweichinstrument
Trotz der neuen Möglichkeiten gibt es Fallkonstellationen, die weiterhin nicht zivil-, sondern öffentlich-rechtlich (§§ 1, 11 i. V. m. § 3 NamÄndG) gelöst werden müssen. Zuständige Behörde ist regelmäßig die Kreis- oder Stadtverwaltung am Wohnsitz bzw. bei Auslandsaufenthalt die zuständige Auslandsvertretung. Der Antrag hat Ausnahmecharakter und wird nur bewilligt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – also das schutzwürdige Individualinteresse das öffentliche Interesse an Namenskontinuität (Identifizierbarkeit, Sicherheit, Registerklarheit) deutlich überwiegt.
Wann psychologische Fachgutachten entscheidend sind
Sofern der Antrag maßgeblich auf seelische Belastungen gestützt wird – etwa Angst- oder Traumafolgen durch einen stigmatisierenden Familiennamen oder die Erinnerung an eine Gewalttat im nahen Umfeld – kann die Behörde ohne fachpsychologische Expertise nicht verlässlich prüfen, ob die Schwelle des wichtigen Grundes erreicht ist. Ein gerichtsfestes Gutachten fungiert hier als objektiver Nachweis und Abwägungshilfe.

Psychologische
Fachgutachten für
Anträge zur Namensänderung
Der Mensch, der uns in uns lebt:
Welchen Namen wir tragen, wie wir uns nennen, auch bezogen auf die innere Stimme, spielt eine große Rolle für die psychische Gesundheit.
Zu unserem Namen fühlen wir uns empfindlich gebunden, wirkt dieser ganz nah bei uns dran. Ist unser Name durch die eigene Bindungsgeschichte oder andere Belastungen geprägt, können wir uns häufig auch nicht getrennt davon wahrnehmen. Immer wieder werden Erinnerungen auch über den Namen hervorgerufen, die Belastungen hierdurch zeigen sich über die Jahre hinweg auch häufig stark ausgeprägt. Haben wir eine starke Belastungsgeschichte mit dem Namen, wollen wir uns auch häufig davon abgrenzen, unseren eigenen Weg gehen, uns davon distanzieren dürfen. Auch dies geschieht häufig über den Namen, den der Mensch, der in uns lebt, trägt.
Namensänderungsgesetz ab dem 01.05.2025
1. Warum eine Reform?
Am 1. Mai 2025 ist das neue Namensrechtsgesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzgebers war es, veraltete Regelungen zu modernisieren, Verfahren zu vereinfachen – und gleichzeitig sensible Fälle, die eine Namensänderung erforderlich werden lassen, besser zu schützen.
Kurz gesagt: Durch die Änderung im Namensrechtsgesetz hat der Gesetzgeber für einzelne Fälle die Namensänderung erleichtert. In diesen Fällen kann unter Bezugnahme auf die neuen gesetzlichen Regelungen seit dem 01.05.2025 eine Namensänderung bei der zuständigen Behörde gestellt werden. In anderen, klar definierten Fällen, wo das neue Namensänderungsgesetzt seit dem 01.05.2025 nicht greift, bleibt in der Regel zur Begründung des Antrags auf öffentlich-rechtliche Namensänderung weiterhin die Vorlage eines psychologischen Fachgutachtens erforderlich. Dieser Artikel zeigt Ihnen beide Seiten.
2. Verfahren ohne psychologisches Gutachten
a) Nachnamensänderung bei Trennung oder Scheidung (§ 7 NamensRG)
Eltern, die nach einer Trennung den Familiennamen ihres Kindes ändern möchten, benötigen kein psychologisches Gutachten mehr. Die Behörde prüft ausschließlich die Dokumente (Einverständnis, Sorgerechtsnachweise) – ohne Gutachterkosten.
b) Ehenamen & Ehenamenszusätze (§ 8 NamensRG)
Doppelnamen, Wegfall oder Wiederannahme des Geburtsnamens lassen sich jetzt formloser beantragen. Die psychologische Belastung wird gesetzlich nicht mehr als Prüffaktor herangezogen.
c) Rückkehr zum Geburtsnamen (§ 9 NamensRG)
Wer nach einer Scheidung oder Auflösung eingetragener Lebenspartnerschaften seinen ursprünglichen Geburtsnamen wieder annehmen möchte, stellt einen reinen Verwaltungsantrag.
3. Verfahren, die weiterhin ein psychologisches Fachgutachten voraussetzen
Die Reform erkennt gleichzeitig an, dass manche Namensänderungen tief in die Identität eingreifen. Hier verlangt das Gesetz ein objektives psychologisches Fachgutachten:
Gesetzesgrundlage | Typischer Anwendungsfall | Psychologisches Fachgutachten, Pflicht? |
---|---|---|
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 NamensRG | Vornamensänderung bei erheblichem psychischen Leidensdruck (z. B. Mobbing, Traumatisierung) | ✅ Ja |
§ 6 Abs. 1 NamensRG | Namensänderung aus Integrationsgründen (Adoption, Fluchthintergrund) mit psychologischer Belastung | ✅ Ja |
§ 5 Abs. 3 NamensRG i. V. m. Geschlechtsidentitätsgesetz (GIG) | Trans‑ oder intergeschlechtliche Personen, wenn die Behörde Zweifel an Ernsthaftigkeit oder Dauerhaftigkeit hat | ✅ Ja |
Beispiel 1 – Vornamensänderung bei Identitätskonflikt
Sara (15) leidet seit Jahren unter ihrem traditionell männlichen Vornamen. Mutter und Psychotherapeut beantragen die Änderung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3. Die Behörde fordert ein psychologisches Fachgutachten, um Leidensdruck und Identitätskonsistenz zu prüfen.
Beispiel 2 – Namensänderung nach internationaler Adoption
Ein zehnjähriges Kind wurde aus dem Ausland adoptiert. Der neue Vorname passt nicht zur Sprachumgebung; das führt zu sozialer Isolation. Ein Gutachten nach § 6 Abs. 1 NamensRG soll die Integrationsbelastung objektiv belegen.
4. So läuft ein psychologisches Fachgutachten ab
- Auftragsklärung mit Behörde (§ 5 Abs. 4 NamensRG)
- Exploration & Diagnostik
- Psychologisches Fachgutachten & Empfehlung innerhalb von 4–6 Wochen
- Kosten: Der Antragsteller trägt sie in der Regel selbst (§ 10 NamensRG).
5. Checkliste: Benötigen Sie ein psychologisches Fachgutachten?
✅ Ja, wenn…
- Sie den Vornamen ändern wollen und psychischen Leidensdruck geltend machen.
- die Behörde das psychologische Fachgutachten schriftlich anfordert (Aktenzeichen immer angeben).
❌ Nein, wenn…
- es ausschließlich um den Nachnamen nach Trennung, Scheidung oder Wiederannahme geht.
- die Behörde ausdrücklich auf ein psychologisches Gutachten verzichtet.
6. Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich vorab in Therapie gewesen sein?
Nein, aber Vorbefunde können die Beurteilung der psychischen Ausgangslage unterstützen.
7. Fazit & Ihr nächster Schritt
Die Reform macht Namensänderungen einfacher – und sie definiert klar, wann ein psychologisches Fachgutachten weiterhin unverzichtbar bleibt. Wenn Ihr Fall unter § 5 oder § 6 NamensRG fällt, sorgen wir für fachkundige, neutrale Begutachtung.
Kostenfreies Erstgespräch: Beschreiben Sie uns Ihren Fall – wir prüfen unverbindlich, ob wirklich ein psychologisches Fachgutachten erforderlich ist.

Ablauf der Antragstellung zur Namensänderung und zur Begutachtung einer avisierten Namensänderung
In unserem Hause werden psychologische Fachgutachten zur Begründung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung für Anträge zur Vornamensänderung, Vornamensergänzung, Nachnamensänderung sowie Anträge zur Vor- und Nachnamensänderung erstellt. Hierfür können Sie beginnend die formellen Anträge bei der zuständigen Behörde stellen. In der Regel erfolgt daraufhin eine Rückantwort mit der Aufforderung zur Vorlage eines psychologischen Fachgutachtens. Hierfür können Sie sich bei uns anmelden. Die Beurteilung der von Ihnen avisierten Vor- und/ oder Nachnamensänderung erfolgt in der Regel innerhalb eines Termins im Umfang von ca. 4-5 Stunden. Beurteilt werden in einem ausführlichen, zumeist mehrstündigem, Explorationsgespräch v.a. Die Gründe zu der avisierten Namensänderung sowie die Bezugnahme dieser zur eigenen psychischen Ausgangslage und Entwicklungsgeschichte. Soweit es bereits eine objektivierbare Erkrankung der psychischen Ausgangslage gibt und diese sich mit der avisierten Namensänderung in Zusammenhang stehend zeigt, wird diese auch diagnostisch eingeordnet. Aus dem psychologischen Fachgutachten ergeben sich dann eine Einordnung der Namensänderungswünsche unter psychologischen Gesichtspunkten, v.a. wird erörtert, ob die avisierten Namensänderungsanträge indiziert sind und verwaltungsrechtlich deswegen wie im Sinne eines Härtefallantrags eingeordnet werden können.