Psychologische Fachgutachten für öffentlich-rechtlichen Namensänderungen
Trotz der umfangreichen Reform des Namensrechts zum 1. Mai 2025 bleiben bestimmte Konstellationen von einer zivilrechtlichen Namensänderung ausgeschlossen. Das neue Gesetz regelt insbesondere familienrechtlich begründete Namensänderungen – also z. B. bei Heirat, Scheidung, Geburt oder Adoption. Wer seinen Vor- oder Nachnamen jedoch aus persönlichen, sozialen oder psychischen Gründen ändern möchte – etwa bei stark belastenden Assoziationen zum bisherigen Namen, familiärem Trauma, Ausgrenzung oder Identitätskonflikten – kann dies weiterhin nicht über das neue Namensrecht geltend machen. In diesen Fällen ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) erforderlich. Für einen solchen Antrag müssen in der Regel wichtige Gründevorliegen, die nachvollziehbar belegt werden müssen. Ein psychologisches Fachgutachten ist in vielen dieser Fälle notwendig, um die emotionale und psychische Belastung durch den bisherigen Namen fachlich darzulegen. Als psychologischer Dienst unterstützen wir Sie dabei professionell und diskret – von der Begutachtung bis zur Stellungnahme für die zuständige Behörde.
Aktuelle Anforderungen unter dem Namensrecht seit 1. Mai 2025
Seit dem 1. Mai 2025 gilt das reformierte Ehe-, Geburts- und internationale Namensrecht. Es eröffnet erheblich mehr Spielraum bei der Wahl von Ehe-, Geburts- und Kindesnamen – etwa echte Doppel- oder Mehrfachnamen für beide Partner und ihre Kinder, formlose Rückkehr zum Geburtsnamen nach einer Scheidung sowie einmalige eigenständige Neubestimmung des Geburtsnamens durch Volljährige. Diese Optionen werden unmittelbar im standesamtlichen Verfahren nach den §§ 1355, 1616 ff. BGB n. F. abgewickelt.
Öffentlich-rechtliche Namensänderung bleibt das Ausweichinstrument
Trotz der neuen Möglichkeiten gibt es Fallkonstellationen, die weiterhin nicht zivil-, sondern öffentlich-rechtlich (§§ 1, 11 i. V. m. § 3 NamÄndG) gelöst werden müssen. Zuständige Behörde ist regelmäßig die Kreis- oder Stadtverwaltung am Wohnsitz bzw. bei Auslandsaufenthalt die zuständige Auslandsvertretung. Der Antrag hat Ausnahmecharakter und wird nur bewilligt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – also das schutzwürdige Individualinteresse das öffentliche Interesse an Namenskontinuität (Identifizierbarkeit, Sicherheit, Registerklarheit) deutlich überwiegt.
Wann psychologische Fachgutachten entscheidend sind
Sofern der Antrag maßgeblich auf seelische Belastungen gestützt wird – etwa Angst- oder Traumafolgen durch einen stigmatisierenden Familiennamen oder die Erinnerung an eine Gewalttat im nahen Umfeld – kann die Behörde ohne fachpsychologische Expertise nicht verlässlich prüfen, ob die Schwelle des wichtigen Grundes erreicht ist. Ein gerichtsfestes Gutachten fungiert hier als objektiver Nachweis und Abwägungshilfe.

Psychologische
Fachgutachten für
Anträge zur Namensänderung
Der Mensch, der uns in uns lebt:
Welchen Namen wir tragen, wie wir uns nennen, auch bezogen auf die innere Stimme, spielt eine große Rolle für die psychische Gesundheit.
Zu unserem Namen fühlen wir uns empfindlich gebunden, wirkt dieser ganz nah bei uns dran. Ist unser Name durch die eigene Bindungsgeschichte oder andere Belastungen geprägt, können wir uns häufig auch nicht getrennt davon wahrnehmen. Immer wieder werden Erinnerungen auch über den Namen hervorgerufen, die Belastungen hierdurch zeigen sich über die Jahre hinweg auch häufig stark ausgeprägt. Haben wir eine starke Belastungsgeschichte mit dem Namen, wollen wir uns auch häufig davon abgrenzen, unseren eigenen Weg gehen, uns davon distanzieren dürfen. Auch dies geschieht häufig über den Namen, den der Mensch, der in uns lebt, trägt.

Ablauf der Antragstellung zur Namensänderung und zur Begutachtung einer avisierten Namensänderung
In unserem Hause werden psychologische Fachgutachten zur Begründung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung für Anträge zur Vornamensänderung, Vornamensergänzung, Nachnamensänderung sowie Anträge zur Vor- und Nachnamensänderung erstellt. Hierfür können Sie beginnend die formellen Anträge bei der zuständigen Behörde stellen. In der Regel erfolgt daraufhin eine Rückantwort mit der Aufforderung zur Vorlage eines psychologischen Fachgutachtens. Hierfür können Sie sich bei uns anmelden. Die Beurteilung der von Ihnen avisierten Vor- und/ oder Nachnamensänderung erfolgt in der Regel innerhalb eines Termins im Umfang von ca. 4-5 Stunden. Beurteilt werden in einem ausführlichen, zumeist mehrstündigem, Explorationsgespräch v.a. Die Gründe zu der avisierten Namensänderung sowie die Bezugnahme dieser zur eigenen psychischen Ausgangslage und Entwicklungsgeschichte. Soweit es bereits eine objektivierbare Erkrankung der psychischen Ausgangslage gibt und diese sich mit der avisierten Namensänderung in Zusammenhang stehend zeigt, wird diese auch diagnostisch eingeordnet. Aus dem psychologischen Fachgutachten ergeben sich dann eine Einordnung der Namensänderungswünsche unter psychologischen Gesichtspunkten, v.a. wird erörtert, ob die avisierten Namensänderungsanträge indiziert sind und verwaltungsrechtlich deswegen wie im Sinne eines Härtefallantrags eingeordnet werden können.
In dem nachfolgendem Kontaktformular können Sie Ihre Anfragen zur Namensänderung stellen.
Auch können Sie hierüber eine Terminvergabe zur Beurteilung der von Ihnen avisierten öffentlich-rechtlichen Namensänderung einfordern. Ihre Kontaktanfrage wird in der Regel binnen eines Werktages beantwortet.