Entscheidungen im Namensrecht
Eine seelische Belastung kann nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage, ob es mit dem von Art. 2 I iVm Art. 1 I GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass gemäß §§ 1767 II 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft familiengerichtliche Entscheidungen, in denen die Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer und leiblichen Kindesvater abgelehnt wurde.
BGB §§ 1355 V 2, 1617 b, 1617 c II Nr. 1 u. 2, 1628; NamÄndG § 3
Einem Elternteil ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Entscheidungsbefugnis über die Antragstellung zur Namensänderung des Kindes zu übertragen, wenn Gründe vorliegen, die ein vom Elternteil beabsichtigtes Verfahren nach dem NamÄndG rechtfertigen können
BVerfG, Beschluss vom 24.10.2024 - 1 BvL 10/20
Dass Volljährige, die adoptiert werden, ihren bisherigen Nachnamen grundsätzlich nicht unverändert fortführen können, ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar. Das hat das BVerfG auf eine Vorlage des BGH entschieden, der das anders gesehen hatte. Doch einstimmig war die Entscheidung nicht.