Namensführung bei Volljährigenadoption – Gewährleistungen des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

GG Art. 1 I, 2 I, 100 I 1; BGB §§ 1757, 1767 II; FamFG § 197 III 1

Ein Annahmebeschluss unterliegt der Anfechtung, soweit damit zugleich ein Antrag zur Namensführung nach § 1757 III BGB abgelehnt wird.

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob es mit dem von Art. 2 I iVm Art. 1 I GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass gemäß §§ 1767 II 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.

BGH, Beschluss vom 13.5.2020 – XII ZB 427/19 (OLG Stuttgart)

Die Beteiligte zu 1, im Jahr 1964 geboren, beantragte nach ihrer Volljährigenadoption durch die Beteiligte zu 2 die Fortführung ihres bisherigen Geburtsnamens W. als alleinigen Familiennamen, hilfsweise die Bildung eines Doppelnamens W.-B.. Das Amtsgericht gewährte die Adoption, lehnte jedoch die unveränderte Namensführung und nur den Hilfsantrag auf Doppelnamen ab. Das OLG Stuttgart bestätigte die Abweisung des Hauptantrags.

Der BGH hält es für rechtlich angreifbar, soweit mit dem unanfechtbaren Annahmebeschluss nach § 197 III 1 FamFG zugleich der Antrag auf Namensführung nach § 1757 III 1 Nr. 2 i.V.m. § 1767 II 1 BGB abgelehnt wird, und hat das Verfahren nach Art. 100 I 1 GG ausgesetzt, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob das Gebot, bei der schwachen Volljährigenadoption den bisherigen Geburtsnamen niemals allein weiterzuführen, gegen den in Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstößt.

Zur Begründung führt der Senat aus, dass der Familienname als Teil der persönlichen Identität verfassungsrechtlich geschützt ist. § 1757 I 1 BGB ordnet die zwingende Ersetzung des Geburtsnamens durch den Familiennamen des Annehmenden an und erlaubt nach § 1757 III 1 Nr. 2 BGB lediglich die hinzufügende Beifügung bei schwerwiegenden Gründen. Eine vollständige Namenskontinuität wird dabei selbst bei nachvollziehbarem Ausnahmeinteresse des volljährigen Angenommenen ausgeschlossen.

Der Senat betont, dass die Entscheidung zur Namensführung nicht integraler Bestandteil des Annahmeausspruchs ist und daher im Instanzenzug überprüfbar bleiben muss. Eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung, die dem Angenommenen bei Vorliegen besonderer Umstände—etwa höheres Lebensalter oder bereits vorhandene Kinder mit seinem Geburtsnamen—die alleinige Fortführung seines Geburtsnamens ermöglichen würde, scheitert am klaren Wortlaut und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers.

Angesichts des identitätsstiftenden Charakters des Familiennamens und der fortbestehenden verwandtschaftlichen Bindungen des Volljährigen (§ 1770 BGB) sei die zwingende Namensänderung im Ergebnis unverhältnismäßig, weil sie den legitimen Zweck der familiären Dokumentation nicht in allen Konstellationen ausreichend wahrt. Die bestehende Möglichkeit des Doppelnamens nach § 1757 III 1 Nr. 2 BGB genügt insofern nicht, weil auch sie die Namenskontinuität durchbricht.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat das Verfahren zur Klärung der Verfassungsfrage ausgesetzt und dem BVerfG vorgelegt, ob und inwieweit ein volljährig Angenommener seinen vor der Adoption geführten Familiennamen als alleinigen Namen schützen kann. Bis zur Entscheidung des BVerfG empfiehlt der Senat, im Instanzenzug gegen die Ablehnung der Namensfortführung Beschwerde einzulegen, um ein besonderes Kontinuitätsinteresse geltend zu machen.