Entscheidungen im Diensrecht
VwGO § 60 Abs. 2, § 74 , § 173 S 1, ZPO § 85 Abs. 2, BayBeamtVG Art. 47 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 52 Abs. 1
Mit der Möglichkeit eines dienstunfallbedingten Körperschadens im Sinne von Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBeamtVG kann gerechnet werden, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlichen Ereignis zugeordnet werden können. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung vom Kausalzusammenhang verschafft hat oder verschaffen konnte.
DRiG § 71; BeamtStG § 26; SächsBG § 52
Ein Richter auf Lebenszeit im Landesdienst des Freistaats Sachsen kann nach § 71 DRiG, § 26 I BeamtStG, § 52 SächsBGgegen seinen Willen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate infolge Erkrankung keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt ist.
LG Leipzig, Urteil vom 27.01.2010 – 66 DG 15/09
Das Dienstgericht für Richter hat gemäß § 34 Nr. 3 d) i.V.m. § 49 Abs. 6SächsRiG über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu entscheiden. Die Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 49 Abs. 6 SächsRiG i.V.m. § 26Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und § 52 SächsBG.
OVG Schleswig (2. Senat), Urteil vom 08.08.2024 – 2 LB 1/22
Nicht jeder Dienstunfall berechtigt zur Leistung von Unfallfürsorge, weshalb die Anerkennung von Dienstunfallfolgen isoliert von etwaigen Unfallfürsorgeleistungen beantragt werden kann. Die Anerkennung nachträglich eintretender Krankheiten als Dienstunfallfolgen ist ein feststellender Verwaltungsakt, § 51 Abs. 3 Satz 3 SHBeamtVG (vgl. auch Ziff. 39.2.12 SHBeamtVG-VV; Senatsurteil vom 18. Oktober 2018 2 LB 16/14, juris Rn. 37 m. w. N. zu § 45 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 1Satz 1 BeamtVG).
VG München (12. Kammer), Urteil vom 25.06.2015 - M 12 K 14.2038
BayBeamtVG Art46 Abs. 1 S. 1
Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks. Unter einem Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechtsist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Erkrankung.
VG Halle (5. Kammer), Urteil vom 24.01.2018 - 5 A 236/17
Entlassung eines Landesbeamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit BeamtStG § 23 Abs. 1 Nr. 2, 3; PersVG LSA § 66 S. 1 Nr. 8, 9, 10; LBG LSA § 34 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, § 35 Abs. 1 S. 3, § 45, § 49, § 50
Dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 66Satz 1 PersVG LSA unterliegt auch die Entlassung eines Landesbeamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit. Dass § 66Satz 1 PersVG LSA keinen entsprechenden Mitbestimmungstatbestand vorsieht, ist eine planwidrige Regelungslücke.Die Frist für die Entlassung eines Landesbeamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit beträgt gemäß § 34 Abs. 3Satz 1 Nr. 3 LBG LSA analog sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
VG München (12. Kammer), Beschluss vom 18.12.2015 - M 12 K 15.947
Anerkennung von Dienstunfallfolgen aus einem über vierzig Jahre zurückliegenden Dienstunfall
VwGO § 166; ZPO § 114; BeamtVG § 45; BayBeamtVG Art. 46
Werden weitere Folgen eines anerkannten Dienstunfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkbar, begründen sie keinen Anspruch des Beamten auf Dienstunfallfürsorge, wenn er sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, dem Dienstherrn meldet. Auf den an den Eintritt des Dienstunfalls anknüpfenden Fristbeginn ist es dabei ohne Einfluss, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte.
Die psychologische Beurteilung zur Erkrankungslage im Gutachten muss regelmäßig auch darlegen, welches Leistungsvermögen besteht sowie auch die Prognose über eine anteilige Dienstfähigkeit im Sinne des § 45 BBG erklären.