Seelische Belastung als wichtiger Grund für Namensänderung unter Bezugnahme auf NamÄndG § 3 Abs. 1, § 11
Sachverhalt zum Antrag auf Vornamensänderung
Die 2013 in der Landeshauptstadt M. geborene Klägerin begehrt die Änderung ihres Vierfach-Vornamens „V. T. … A. J. …“ in „V. H. M. J. …“. Ihre alleinsorgeberechtigte Mutter führte an, der Erstname sei identisch mit dem einer verstorbenen Verwandten in Vietnam und bringe nach ihrem Glauben großes Unglück, außerdem sei die Aussprache und Schreibweise kompliziert und fehleranfällig. Mit Bescheid vom 1. September 2015 lehnte die Behörde den Antrag mangels eines wichtigen Grundes ab; das Verwaltungsgericht München bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 17. Februar 2016.
Die Klägerin rügt nun im Zulassungsverfahren insbesondere die seelische Belastung als wichtigen Grund gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 11 NamÄndG, doch das Gericht hält fest, dass alle geltend gemachten Umstände bereits bei der ursprünglichen Namenswahl bekannt waren und sich deshalb nicht zu einem späteren Korrekturgrund verdichten lassen. Eine Namensänderung dürfe nicht dazu dienen, vermeidbare Versäumnisse der Erziehungsberechtigten nachträglich auszugleichen, sondern nur unvorhersehbare oder erst nachträglich eingetretene Härten ausgleichen.
Zur Frage der seelischen Belastung stellt das Gericht klar, dass hypothetische oder prophylaktische Ängste keine substantiiert begründete psychische Beeinträchtigung darstellen; es lägen weder konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Störung der Klägerin noch eine nachvollziehbare Übertragung elterlicher Furcht auf das Kind vor. Auch das erst im Berufungszulassungsverfahren vorgetragene Begehren, lediglich die beiden Mittelnamen ersatzlos zu streichen, sei neues Vorbringen und daher unzulässig.
Schließlich sei weder ernstlich an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu zweifeln, noch sei eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt, da keine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage formuliert worden sei. Der Zulassungsantrag bleibt somit ohne Erfolg, der Beschluss unanfechtbar und das VG-Urteil rechtskräftig.
Aus VGH München Beschl. v. 12.4.2017 – 5 ZB 16.718