Antrag auf Wiederannahme des früheren Vornamens
Ein wichtiger Grund für die Wiederannahme eines früheren Vornamens liegt nur vor, wenn das Interesse des Antragstellers an der Änderung nach allgemeiner Rechtsauffassung so schutzwürdig ist, dass das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität zurücktreten muss. Dabei ist bei Vornamen das öffentliche Interesse etwas geringer zu gewichten als bei Familiennamen, weil der Vorname eher der Individualisierung dient und weniger starkes Unterscheidungsmerkmal im Rechtsverkehr ist. Psychische oder soziale Schwierigkeiten können einen solchen Grund bieten, müssen aber nach objektiven Maßstäben verständlich und begründet sein, damit die Änderung nicht der Beliebigkeit überlassen wird.
Der Kläger, ein 1993 in der Russischen Föderation geborener Spätaussiedler, führte ursprünglich den Taufnamen „V“. Nach § 94 BVFG wurde sein Name bei der Zuwanderung im Kindesalter jedoch in „T“ geändert. Erst 2016 – nach eigener Darstellung, weil er als Sechsjähriger die Entscheidung nicht selbst treffen konnte und seine Eltern unter vermeintlichem Druck einer Betreuerin gestanden hätten – beantragte er die Rückkehr zu „V“. Er berief sich zudem darauf, bei Familie und Freunden stets „V“ gerufen zu werden und sich unter zwei Namen schwer zu identifizieren. Die Behörde holte eine Stellungnahme der Betreuerin ein, die jeglichen Zwang abstritt, und wies den Antrag mangels eines wichtiges Grundes nach NamÄndG § 3 Abs. 1 zurück. Sie führte aus, der 16-jährige Zeitraum der Namenstragung und fehlende Nachweise für eine konkrete seelische Beeinträchtigung ließen kein schutzwürdiges Interesse erkennen, das das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiegen könnte.
Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Sicht: Es fehle an jeder objektiven Substantiierung einer erheblichen psychosozialen Belastung, und allein das „Hören auf zwei Vornamen“ sei alltäglich und keine wesentliche Behinderung. Auch der Einwand eines angeblichen Zwangsverhältnisses sei nicht glaubhaft dargelegt und angesichts des zwischenzeitlich verstrichenen langen Zeitraums – darunter fünf Jahre Volljährigkeit – nicht mehr anfechtbar. Die interessenabwägende Prüfung ergab, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens „T“ dem privaten Änderungswunsch des Klägers eindeutig überwiegt, sodass kein wichtiger Grund für eine erneute Umbenennung vorliegt.