Familiengerichtliche Genehmigung einer Namensänderung für ein Pflegekind:
FAMFG § 59; NAMÄNDG §§ 2 I 1, 3 I
Leitsatz
Beantragen Pflegeeltern f. die Pflegekinder eine Namensänderung, haben diese jedoch gleichzeitig die ursprünglich beabsichtigte Adoption fristgerecht nicht erledigt, kann in d. Folge d. Antrag des Vormunds auf familiengerichtliche Genehmigung der Namensänderung nicht entsprochen werden. (FamFG § 59; NamÄndG §§ 2 I 1, 3 I)
In dem vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob das Familiengericht einem Antrag auf Genehmigung einer Namensänderung für zwei Pflegekinder stattgeben kann, wenn die Pflegeeltern zwar die Namensänderung wünschen, aber die ursprünglich geplante Adoption nicht fristgerecht umgesetzt wurde. Die Kinder wurden 2011 nach Herausnahme aus ihrem leiblichen Familienkontext in eine dauerhafte Pflegefamilie aufgenommen. Obwohl die leiblichen Eltern ihre Einwilligung zur Adoption der Kinder gegeben hatten, konnte diese aufgrund von Zeitabläufen und weiteren Umständen nicht vollzogen werden, was zur Folge hatte, dass die Einwilligung der leiblichen Eltern ihre Rechtskraft verlor. In der Folge wurde das Jugendamt als Vormund der Kinder bestellt und beantragte beim Familiengericht die Genehmigung zur Namensänderung, damit die Kinder den Nachnamen der Pflegefamilie annehmen können.
Das Familiengericht entschied, dass dem Antrag des Vormunds auf Namensänderung nicht stattgegeben werden konnte, da die ursprünglich beabsichtigte Adoption nicht fristgerecht umgesetzt wurde. Dies stützte sich auf die Vorschriften des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG), insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1, die regeln, dass eine Namensänderung im Fall von Pflegekindern nur dann möglich ist, wenn dies im Wohl des Kindes liegt und wenn die Möglichkeit einer Adoption noch nicht ausgeschlossen ist. Das Gericht wies darauf hin, dass die Namensänderung vorrangig im Rahmen der Adoption erfolgen sollte, da dies mit der rechtlichen Anerkennung der Pflegeeltern als Eltern und der endgültigen Integration des Kindes in die Familie verbunden wäre.
In seiner rechtlichen Würdigung verwies das Gericht auf frühere BGH-Entscheidungen, insbesondere auf die Rechtsprechung des BVerwG, das in ähnlichen Fällen entschieden hatte, dass eine Änderung des Nachnamens nur dann zulässig ist, wenn das Pflegeverhältnis auf Dauer gesichert ist und die Adoption entweder bereits vollzogen wurde oder zumindest in Aussicht steht. Das Gericht betonte, dass eine Namensänderung allein aufgrund der Pflegebeziehung nicht automatisch zu einer dauerhaften Namensgebung führen dürfe, ohne dass die formale Adoption abgeschlossen sei.
Der BGH unterstrich die Bedeutung der Adoption als vorrangigen rechtlichen Akt, der die Namensänderung legitimiert. Daher wurde das Namensänderungsverfahren nicht genehmigt, solange die Adoption noch nicht abgeschlossen war. Das Gericht prüfte, ob die Pflegeeltern die Vormundschaft übernehmen würden und welche Gründe für das verzögerte Adoptionserfahren vorlagen. Diese Prüfung blieb im konkreten Fall jedoch ohne Erfolg, und der Antrag auf Namensänderung wurde abgelehnt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Gericht bei der Genehmigung einer Namensänderung für Pflegekinder streng zwischen der Namensänderung aus öffentlich-rechtlichen Gründen und der Adoption als dauerhafter rechtlicher Akt unterscheidet. Die Adoption muss grundsätzlich abgeschlossen sein, bevor der Name des Kindes endgültig geändert werden kann, um die rechtliche und soziale Integration zu sichern und dem Wohl des Kindes gerecht zu werden.