Leistungseinstellung in der Berufsunfähigkeitsversicherung:
LG Saarbrücken (14. Zivilkammer), Urteil vom 17.01.2013 - 14 O 47/10
Im Urteil vom 17. Januar 2013 (Az. 14 O 47/10) hat das Landgericht Saarbrücken die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin für rückständige Berufsunfähigkeitsrenten 10.907,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.2.2010 zu zahlen, sowie ab dem 1.1.2010 für eine mindestens 50 %ige Berufsunfähigkeit laufende Renten von 700 € bzw. 758,58 € zu leisten (jeweils bis zu den vertraglich vereinbarten Maximalzeiträumen 1.6.2025 und 1.6.2030). Ferner stellte das Gericht fest, dass für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit keine Beitragsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bestehen, und verurteilte die Beklagte zur Erstattung eines Anwaltshonorars in Höhe von 2.165,80 € an die Rechtsschutzversicherung.
Die Klägerin hatte seit 2003 und 2007 zwei private Berufsunfähigkeitsversicherungen mit monatlichen Rentenansprüchen von 758,58 € und 700 € unterhalten. Nach einem Unfall und einer daraus resultierenden Tinnitus- und schweren Depressionserkrankung beantragte sie am 27.5.2009 Leistungen; die Beklagte holte ein neurologisches Gutachten ein und erkannte Berufsunfähigkeit ab dem 1.12.2008 bis zum 31.5.2009 an. Weitere Leistungen wurden abgelehnt, obwohl die Deutsche Rentenversicherung demgegenüber ab 1.4.2009 volle Erwerbsminderung bis 30.6.2011 feststellte.
Das LG stellte fest, dass die Klägerin diese Berufsunfähigkeit zu mindestens 50 % bewiesen hat. Die vertraglichen Bedingungen (CBO 902/EBO 107) gestatteten eine zeitliche Befristung des Anerkenntnisses, doch auch bei Zulässigkeit der Befristung blieb die Beklagte an ihr Anerkenntnis gebunden, bis sie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Nachprüfungsverfahrens den Wegfall der Berufsunfähigkeit hinreichend nachwies. Ein solches Nachprüfungsverfahren war aber nicht geführt worden. Deshalb hatte die Beklagte die Leistungen in vollem Umfang bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung fortzuzahlen.
Schließlich erkannte das Gericht an, dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur in Höhe einer 1,5-Gebühr erstattungsfähig sind, da Umfang und Schwierigkeit der Mandatsbearbeitung dies rechtfertigen, und wies die Klage im Übrigen ab. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig rechtskräftig.