Erbrecht zu Testamentsänderung durch die Erblasser
Nach herrschender Rechtsprechung lässt der Wille eines Erblassers, wonach aus seinem Nachlass ausschließlich der Pflichtteil an gesetzliche Erben auszuscheiden habe, regelmäßig auf die Enterbung der betreffenden Personen schließen. Das OLG Zweibrücken hat in seinem Beschluss vom 18. Februar 2025 (8 W 18/24) entschieden, dass ein solcher Pflichtteilsvorbehalt unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Erblasser die gesetzlichen Erben nicht als Begünstigte einsetzen wollte.
Darüber hinaus stellte der 8. Zivilsenat klar, dass ein pauschaler Widerruf „aller bisher errichteten einseitigen Verfügungen von Todes wegen“ grundsätzlich nur solche Verfügungen trifft, die der Erblasser allein getroffen hat. Gemeinschaftliche Testamente – etwa gemeinschaftlich von Ehegatten errichtete Verfügungen – bleiben in diesem Fall unberührt, da sie gerade keine einseitigen Verfügungen eines einzelnen Ehegatten darstellen. Wird in einem solchen Widerrufstatbestand also pauschal auf einseitige Verfügungen abgestellt, so bleiben gemeinsame letztwillige Verfügungen unversehrt, auch wenn sie Enterbungsklauseln oder sonstige rechtsgestaltende Anordnungen enthalten. Dadurch wird dem Gesetzeszweck Rechnung getragen, dass ein gemeinschaftliches Testament nicht durch einseitige Erklärungen eines Ehegatten aufgehoben werden kann, sondern nur durch die gemeinschaftliche Erklärung beider Ehegatten oder durch einseitige Verfügung, die ausdrücklich auch das gemeinsame Testament erfassen will.
OLG Zweibrücken (8. Zivilsenat), Beschluss vom 18.02.2025 – 8 W 18/24