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Entscheidungen

Hier finden Sie einen Überblick aller Entscheidungen für verschiedene Rechtsgebiete 

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Beurteilung einer Verfassungsbeschwerde nach Ablehnung der Fachgerichte bezüglich Rückführungsanträge eines leiblichen Vaters bezogen auf seinen leiblichen Sohn

Die Verfassungsbeschwerde betrifft familiengerichtliche Entscheidungen, in denen die Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer und leiblichen Kindesvater abgelehnt wurde. 

BGH zur Frage der Rückführungsanträge der Pflegeeltern

Pflegeeltern können eine Rückführung des Pflegekindes nach § 1632 IVBGB nur dann beanspruchen, wenn zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht.

Keine Abänderung einer Umgangsregelung im Sorgerechtsverfahren

Die Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells kann nur in einem solchen Verfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden. Sorge- und Umgangsrecht sind verfahrensrechtlich eigenständig einzuordnen.

Umgangsbestimmungsrecht als Teil der Personensorge - Kindeswohlgefährdung

BGH: Umgangsbestimmungsrecht als Teil der Personensorge: Das Verfahren betrifft die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge aufgrund erzieherischer Defizite der Eltern. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weiterer Teile der elterlichen Sorge bestätigt. 

Seelische Belastung als wichtiger Grund für Namensänderung

Eine seelische Belastung kann nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist.

Namensänderung bei Erwachsenenadoption

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage, ob es mit dem von Art. 2 I iVm Art. 1 I GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass gemäß §§ 1767 II 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.

Antrag auf Wiederaufnahme des früheren Vornamen

Die Verfassungsbeschwerde betrifft familiengerichtliche Entscheidungen, in denen die Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer und leiblichen Kindesvater abgelehnt wurde. 

Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit bei Depression

Nach § 15 EBO 107 liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit,  voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen mindestens zu 50% außer Stande ist, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nachzugehen. 

Leistungseinstellung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Zu den formellen Voraussetzungen einer Einstellungsmitteilung in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Ein Versicherer, dem vertraglich zusteht, die Fortdauer des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit zu prüfen, holt hierfür regelmäßig ein Sachverständigengutachten ein. 

 

Prüfungsmaßstab bei Übertragung der Entscheidung über öffentlich-rechtliche Namensänderung auf einen Elternteil

BGB §§ 1355 V 2, 1617 b, 1617 c II Nr. 1 u. 2, 1628; NamÄndG § 3

Einem Elternteil ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Entscheidungsbefugnis über die Antragstellung zur Namensänderung des Kindes zu übertragen, wenn Gründe vorliegen, die ein vom Elternteil beabsichtigtes Verfahren nach dem NamÄndG rechtfertigen können

Namensänderung bei Erwachsenenadoption verfassungskonform

BVerfG, Beschluss vom 24.10.2024 - 1 BvL 10/20
Dass Volljährige, die adoptiert werden, ihren bisherigen Nachnamen grundsätzlich nicht unverändert fortführen können, ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar. Das hat das BVerfG auf eine Vorlage des BGH entschieden, der das anders gesehen hatte. Doch einstimmig war die Entscheidung nicht.

Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge - Ausschlussfrist des Art. 47 BayBeamtVG

VwGO § 60 Abs. 2, § 74 , § 173 S 1, ZPO § 85 Abs. 2, BayBeamtVG Art. 47 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 52 Abs. 1

Mit der Möglichkeit eines dienstunfallbedingten Körperschadens im Sinne von Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBeamtVG kann gerechnet werden, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlichen Ereignis zugeordnet werden können. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung vom Kausalzusammenhang verschafft hat oder verschaffen konnte.

Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

DRiG § 71; BeamtStG § 26; SächsBG § 52

Ein Richter auf Lebenszeit im Landesdienst des Freistaats Sachsen kann nach § 71 DRiG, § 26 I BeamtStG, § 52 SächsBGgegen seinen Willen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate infolge Erkrankung keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt ist.

Feststellung der Dienstunfähigkeit bei psychischen Erkrankungen

LG Leipzig, Urteil vom 27.01.2010 – 66 DG 15/09

Das Dienstgericht für Richter hat gemäß § 34 Nr. 3 d) i.V.m. § 49 Abs. 6SächsRiG über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu entscheiden. Die Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 49 Abs. 6 SächsRiG i.V.m. § 26Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und § 52 SächsBG. 

 

Anerkennung von Dienstunfallfolgen und Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen

OVG Schleswig (2. Senat), Urteil vom 08.08.2024 – 2 LB 1/22

Nicht jeder Dienstunfall berechtigt zur Leistung von Unfallfürsorge, weshalb die Anerkennung von Dienstunfallfolgen isoliert von etwaigen Unfallfürsorgeleistungen beantragt werden kann. Die Anerkennung nachträglich eintretender Krankheiten als Dienstunfallfolgen ist ein feststellender Verwaltungsakt, § 51 Abs. 3 Satz 3 SHBeamtVG (vgl. auch Ziff. 39.2.12 SHBeamtVG-VV; Senatsurteil vom 18. Oktober 2018 2 LB 16/14, juris Rn. 37 m. w. N. zu § 45 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 1Satz 1 BeamtVG). 

Entlassung eines Landesbeamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit

VG Halle (5. Kammer), Urteil vom 24.01.2018 - 5 A 236/17

Entlassung eines Landesbeamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit BeamtStG § 23 Abs. 1 Nr. 2, 3; PersVG LSA § 66 S. 1 Nr. 8, 9, 10; LBG LSA § 34 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, § 35 Abs. 1 S. 3, § 45, § 49, § 50

Dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 66Satz 1 PersVG LSA unterliegt auch die Entlassung eines Landesbeamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit. Dass § 66Satz 1 PersVG LSA keinen entsprechenden Mitbestimmungstatbestand vorsieht, ist eine planwidrige Regelungslücke.Die Frist für die Entlassung eines Landesbeamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit beträgt gemäß § 34 Abs. 3Satz 1 Nr. 3 LBG LSA analog sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 

Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Dienstunfall

VG München (12. Kammer), Urteil vom 25.06.2015 - M 12 K 14.2038
BayBeamtVG Art46 Abs. 1 S. 1

Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks. Unter einem Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechtsist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Erkrankung. 

Anerkennung von Dienstunfallfolgen aus einem über vierzig Jahre zurückliegenden Dienstunfall

VG München (12. Kammer), Beschluss vom 18.12.2015 - M 12 K 15.947
Anerkennung von Dienstunfallfolgen aus einem über vierzig Jahre zurückliegenden Dienstunfall
VwGO § 166; ZPO § 114; BeamtVG § 45; BayBeamtVG Art. 46

Werden weitere Folgen eines anerkannten Dienstunfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkbar, begründen sie keinen Anspruch des Beamten auf Dienstunfallfürsorge, wenn er sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, dem Dienstherrn meldet. Auf den an den Eintritt des Dienstunfalls anknüpfenden Fristbeginn ist es dabei ohne Einfluss, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte.

Berufsunfähigkeitsrente, Berufsunfähigkeitsversicherung, Depression

LG Saarbrücken (14. Zivilkammer), Urteil vom 17.01.2013 - 14 O 47/10
Nach § 15 EBO 107 liegt Berufsunfähigkeit vor. wenn die versicherte Person infolge Krankheit. Körperverletzung oder Kräfteverlälls. die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen mindestens zu 50% außer Stande ist, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf nachzugehen. 

 

 

Nachweis des Versicherungsfalls in der privaten Unfallversicherung

LG Regensburg (3. Zivilkammer), Endurteil vom 15.11.2023 – 31 O 725/19
Dem Versicherungsnehmer obliegt es darzulegen und mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen, dass er im Rahmen eines Unfallereignisses eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Erstverletzung und eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im Sinne des vereinbarten Versicherungsbedingungen erlitten hat. 

 

Berufsunfähigkeit aufgrund chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

LG Frankfurt a. M. (7. Zivilsenat), Urteil vom 23.02.2022 – 7 U 199/12
VVG § 172 Abs. 1; VVG § 172 Abs. 2

In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auch auf der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:F45.41) beruhen. Anders als bei der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:F43.4) ist dafür der Nachweis eines psychischen Konflikts oder einer psychosozialen Belastungssituation nicht erforderlich.

 

Versicherungsvertrag, Berufsunfähigkeitsvorsorge, Beitragsbefreiung, Depression

OLG Celle, Urteil vom 28.01.2010 - 8 U 184/07
Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten trotz Rücktritts und Anfechtung fortbesteht und der Kläger Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen hat. Der Kläger leidet unter einer psychischen Erkrankung in Form einer Depression, die zu einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50% führt. Der Versicherungsfall trat im Juni 2005 ein. Der Kläger hat Anspruch auf rückständige Rentenleistungen und Beitragsrückerstattungen sowie zukünftige Rentenleistungen unter Beitragsbefreiung

 

Die Regelung der elterlichen Sorge bei psychischer Erkrankung eines Elternteils oder beider Eltern im Überblick

Richterin am KG Dr. Uta Ehinger, Berlin
Ob einem Elternteil, der an einer seelischen Erkrankung leidet, das elterliche Sorgerecht zu entziehen oder sein Sorgerecht einzuschränken ist und wie das Sorgerecht neu zu regeln ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Ein Sorgerechtseingriff wird nicht erforderlich sein, wenn der Elternteil in einer intakten Beziehung lebt, beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben und der gesunde Elternteil das Kind so gut versorgen und erziehen kann, dass es, ohne Schaden zu nehmen, aufwachsen kann. 

FamFG § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung

In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

Verfassungsrechtliche Anforderungen an vollständigen Sorgerechtsentzug

Der strenge Maßstab des Art. 6 III GG für die Trennung eines Kindes von seinen Eltern findet auch Anwendung, wenn ein Sorgerechtsentzug eine bereits bestehende Fremdunterbringung aufrechterhält und die Eltern mit dieser einverstanden sind. Der strenge Maßstab gilt wegen der dem Vormund eingeräumten Rechtsmacht auch, wenn ein Kind weiter bei einem Elternteil lebt und der bestellte Vormund nicht beabsichtigt, dieses dort herauszunehmen.

BGH zur Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung im familiengerichtlichen Verfahren

Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann anzunehmen, wenn bei dem Kind bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. 

Wirksamkeit einer Testamentsänderung

Bestimmt ein Erblasser, dass zum Kreis der gesetzliche Erben zählende Personen lediglich ihren Pflichtteil erhalten sollen, lässt dies grundsätzlich auf eine Enterbung jener Personen schließen. Hat ein Erblasser mehrere gemeinschaftliche und - u.a. nach dem Ableben 

Beurteilung der Dienstfähigkeit bei depressiver Erkrankung

Die psychologische Beurteilung zur Erkrankungslage im Gutachten muss regelmäßig auch darlegen, welches Leistungsvermögen besteht sowie auch die Prognose über eine anteilige Dienstfähigkeit im Sinne des § 45 BBG erklären.

BGH-Beschluss v. 29.06.22, IV ZR 110/21- Erbrechtsverfahren: BGB § 2314 Abs. 1; EUERBVO ART. 35; ADOPTG ART. 12 § 2 ABS. 2

Die Anwendung des gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gewählten englischen Erbrechts verstößt jedenfalls dann gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 35 EuErbVO, wenn sie dazu führt, dass bei einem Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht.

Erbrecht im Adoptionsfall

Die Anwendung des gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gewählten englischen Erbrechts verstößt jedenfalls dann gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 35 EuErbVO, wenn sie dazu führt, dass bei einem Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht.

Geschäftsunfähigkeit bei psychischer Erkrankung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2009 - 4 U 124/04
Wer sich auf fehlende Geschäftsfähigkeit beim Verkauf eines Grundstücks beruft, muss den vollen Nachweis der Aufhebung der freien Willensbestimmung für den Zeitpunkt des Kaufvertrages erbringen. Eine langjährige chronische Schizophrenie lässt im Regelfall noch nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass die freie Willensbestimmung zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit aufgehoben war. Vielmehr kommt es auch bei einer chronischen Schizophrenie in der Regel auf die konkrete Ausprägung der psychopathologischen Symptomatik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. 

Zur Substantiierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit

BGH (VI. Zivilsenat), Beschluss vom 14.03.2017 - VI ZR 225/16
Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung gemäß § 104Nr. 2 BGB liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Dies ist der Fall, wenn infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen.Substantiiert dargelegt ist ein Ausschluss der Willensbildung, wenn das Gericht auf der Grundlage des Parteivorbringens zu dem Ergebnis kommen muss, die Voraussetzungen des § 104Nr. 2 BGB lägen vor. Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an.

Feststellungslast bei phasenweiser Testierunfähigkeit des Erblassers

OLG Jena, Beschluss vom 4. 5. 2005 - 9 W 612/04
BGB § 2229 Abs. 4, § 2247 Abs. 5

Im Erbscheinsverfahren trägt grundsätzlich derjenige die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache, der sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments beruft. Ist jedoch das Testament nicht datiert und auch nicht auf Grund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast denjenigen, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war, § 2247Abs. 5 BGB analog.

Testierunfähigkeit

KG, Beschl. v. 25.7.2024 – 19 W 76/23 (AG Charlottenburg Beschl. v. 10.3.2023 – 61 VI 1238/20)
Testierunfähigkeit: § 2229 Abs. 4 BGB
Testierfähigkeit setzt voraus, Bedeutung der letztwilligen Verfügung sowie deren Tragweite und Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu erkennen, und die Fähigkeit, die Gründe für und gegen die Anordnungen vernünftig abzuwägen und frei von Einflüssen interessierter Dritter zu entscheiden (iA an BGH Urt. v. 20.6.1984 – IVa ZR 206/82; BayObLG Beschl. v. 2.10.2002 – 1Z BR 86/02; OLG Rostock Beschl. v. 5.6.2009 – 3 W 47/09; OLG München Beschl. v. 14.8.2007 – 31 Wx 16/07). 

Testierunfähigkeit bei Alzheimer-Demenz

OLG Hamm (10. Zivilsenat), Beschluss vom 29.05.2024 – 10 W 8/23
BGB § 2229 Abs. 4, § 2267, § 2268 Abs. 1, § 2077

Es gibt keine nach Schwierigkeitsgrad des Testaments abgestufte Testierfähigkeit. Die Fähigkeit zur Testamentserrichtung ist entweder gegeben oder fehlt ganz. Bei einer fortschreitenden mittelschweren Demenz, die degenerativer und nicht nur vaskulärer Art ist, liegt die Annahme einer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit iSv § 2229 Abs. 4 BGB im Regelfall nahe. Ein luzides Intervall ist praktisch ausgeschlossen. 

BGH über Einwilligungsvorbehalt bei ungewisser Geschäftsunfähigkeit

BGB §§ 1901 Abs. 3 S. 1, 1903 Abs. 1 S. 1

Allein die Unsicherheit darüber, ob der Betroffene geschäftsunfähig ist, vermag die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten nicht zu rechtfertigen. Gemäß § 1903 Abs. 1 S. 1 BGB ordnet das BetreuungsG an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. 

Nicht jede Demenz macht Testament unwirksam

Auch eine an Demenz erkrankte Person kann noch in der Lage sein, ein Testament wirksam zu errichten. Hievon geht das LG Frankenthal regelmäßig aus, wenn die Erkrankung sich noch in einem leichtgradigen Stadium befindet.

Entscheidend ist für das Gericht, ob die betreffende Person die Tragweite ihrer Anordnungen trotz ihrer Erkrankung noch klar beurteilen kann und in der Lage ist, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden. Das LG unterscheidet dazu zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz und geht bei einem leichten Grad in der Regel davon aus, dass die Person noch testierfähig ist.

Umfang der Aufklärungspflichten des Nachlassgerichts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.11.2013 – I-3 Wx 98/13
BGB § 2229 IV; FamFG § 26

Besteht kein Anhalt dafür, dass beim Erblasser von ärztlicher Seite eine geistige Erkrankung (hier: Demenz) festgestellt worden oder er wegen in diese Richtung weisender Krankheitssymptome jemals behandelt worden ist, so ist für amtswegige Aufklärungsmaßnahmen im Hinblick auf eine aus einer solchen Erkrankung (Demenz) herzuleitende Testierunfähigkeit des Erblassers kein Raum.

Zur Beweiswürdigung bezüglich der Geschäftsunfähigkeit wegen Demenz

OLG Hamm, Urt. v. 13. 7. 2021 – 10 U 5/20 (mit Anm. Keim)Zur Beweiswürdigung bezüglich der Geschäftsunfähigkeit wegen Demenz 
BGB § 104 Nr. 2; BeurkG § 11

Den Aussagen von Personen, die wie hier der Notar, der einen Erbverzichtsvertrag beurkundet hat, zur Zeit der Vornahme des in Rede stehenden Rechtsgeschäfts mit der betroffenen Person in bloßem sozialem Kontakt standen, ist mangels fachlicher Qualifikation zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB grundsätzlich kein besonderer Beweiswert zuzumessen.

Familiengerichtliche Genehmigung einer Namensänderung für ein Pflegekind: FAMFG § 59; NAMÄNDG §§ 2 I 1, 3 I

Beantragen Pflegeeltern für die Pflegekinder eine Namensänderung, haben diese jedoch gleichzeitig die ursprünglich beabsichtigte Adoption fristgerecht nicht erledigt, kann in dieser Folge dem Antrag des Vormunds auf familiengerichtliche Genehmigung der Namensänderung nicht entsprochen werden. (FamFG § 59; NamÄndG §§ 2 I 1, 3 I ).

Notwendige Beurteilungsmaßstäbe bei einer Verbleibensanordnung in familiengerichtlichen Verfahren

Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf. Art. 6 Abs. 3 GG gestattet diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei Verbleib bei oder Rückkehr zu den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre.

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